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Ein Anspruch auf die Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der eigenen Schäden gegenüber der Kaskoversicherung nicht zwingend erforderlich war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Geltendmachung ohne Rechtsanwalt weniger Erfolg versprechend oder dem Geschädigten nicht möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |