Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 28.04.2015: Streitwertfestsetzung in Fahrerlaubnisverfahren; Abgrenzung beruflicher Nutzung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 28.04.2015 - 16 E 288/15) hat entschieden:

   Der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis wird regelmäßig auf den Auffangbetrag von 5.000 Euro festgesetzt, unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse aufgrund beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis ist nur anzunehmen, wenn die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht; die bloße Nutzung als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen Einsatzorten genügt nicht. Die Funktion als Fahrer in einer Kolonne eines Dachdeckers stellt keine solche berufliche Tätigkeit dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun


Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger oder Antragsteller ist aufgrund objektiver Beurteilung und nicht nach seiner subjektiven Vorstellung zu ermitteln. Bestehen hierfür im Einzelfall keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert i.S.v. § 52 Abs. 2 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.

Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermindert sich dieser Betrag auf die Hälfte. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund.

Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist grundsätzlich in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen, wobei es jedoch nicht ausreichend ist, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich ‑ wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist ‑ als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen verschiedenen Einsatzorten benötigt wird; vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 f.

Dieser Fallkonstellation entspricht der hier vorliegende Sachverhalt nicht. Der Kläger ist als Dachdecker tätig. Dass er in seiner Kolonne die Funktion des Fahrers wahrnimmt, ändert daran nichts. Diese weitere Funktion ist der beruflichen Tätigkeit, die im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht, nicht gleichzustellen und bleibt bei der gebotenen pauschalierten Betrachtung unberücksichtigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/16_E_288_15_Beschluss_20150428.html - DE:OVGNRW:2015:0428.16E288.15.00

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