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Der Senat verneint bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. Diese Norm ermöglicht die Erhöhung des Punktestandes auch dann, wenn Zuwiderhandlungen vor einer Punkteverringerung begangen wurden und die Behörde erst danach Kenntnis erhält, wodurch das Tattagprinzip für das Ergreifen von Maßnahmen ausgeschlossen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |