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Nach § 4 Abs. 3 a) ARB 2008 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß ausgelöst hat und bereits den "Keim eines Rechtsstreits" in sich trägt. Die Stellung eines Leistungsantrags bei der privaten Unfallversicherung ist eine solche Rechtshandlung, da sie das allgemeine Vertragsverhältnis auf ein konkretes Leistungsbegehren konkretisiert und ein erhöhtes Streitpotential aufweist, das den Keim des Rechtsstreits bereits in sich trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |