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Die Untersagung, von einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn die Kraftfahreignung des Antragstellers wegen einer komplexen Alkohol- und Drogenproblematik verneint wird. Ältere, noch verwertbare Taten (Trunkenheitsfahrten, Vollrausch, Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) können die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stützen. Eine positive Prognose zur Kraftfahreignung kann nicht getroffen werden, wenn der Antragsteller bei der Begutachtung widersprüchliche Angaben macht und erforderliche Hintergrundinformationen nicht beibringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |