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Die Befragung des BVSK zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2013, insbesondere der Honorarkorridor "HB V", stellt die vorzugswürdige Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten dar. Separate Nebenkosten können zu Recht in Ansatz gebracht werden, da nicht festzustellen ist, dass ein Honorar üblich ist, bei dem Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden. Das BGH-Urteil vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) gebietet keine andere Bewertung bezüglich der Nebenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |