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Für eine Strafbarkeit gemäß § 145d StGB genügt es, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält, da die angezeigte Tat eine gegenüber der tatsächlich begangenen in ihrem Grundcharakter gänzlich andere Tat wäre, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßnahmen erfordern würde. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt, wobei auch die hohe Wahrscheinlichkeit späterer Verluste als schadensgleiche Vermögensgefährdung das Vermögen unmittelbar mindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |