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Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis), wie Amphetamin, führt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Entzug der Fahrerlaubnis, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss der Betäubungsmittel geführt wurde. Der Fahrerlaubnisbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt. Der behauptete Fall einer unbewussten Rauschmitteleinnahme muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden; die Annahme einer unbemerkten Beimischung von Amphetamin in ein Getränk ist lebensfremd und unglaubhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |