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Grundvoraussetzung für die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Eine Streupflicht besteht nicht, wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse und des Zustandes des Bürgersteigs im Übrigen keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthafte drohende Gefahr vorliegen und bis auf die von Glatteis bedeckte Fläche keine weiteren vereisten Flächen vorhanden sind. Auch besteht keine Veranlassung zu vorbeugenden Streumaßnahmen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser austreten und am Boden gefrieren wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |