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Eine Nacherhebung von Maut ist zulässig, wenn eine mautpflichtige Benutzung festgestellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet wurde. Der Mautschuldner trägt die Nachweispflicht für günstigere technische Tatsachen wie die Emissionsklasse. Bei Vorlage sonstiger Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Eignung zum Nachweis der Emissionsklasse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |