Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 31.03.2015: Zur Nacherhebung von LKW-Maut und dem Nachweis einer günstigeren Emissionsklasse




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 31.03.2015 - 14 K 4106/11) hat entschieden:

   Eine Nacherhebung von Maut ist zulässig, wenn eine mautpflichtige Benutzung festgestellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet wurde. Der Mautschuldner trägt die Nachweispflicht für günstigere technische Tatsachen wie die Emissionsklasse. Bei Vorlage sonstiger Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Eignung zum Nachweis der Emissionsklasse.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Nacherhebung beruht auf den zum Nacherhebungszeitraum geltenden §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG) i.V.m. § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Vom 1. Januar 2009 an ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 ABMG, wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war. Dass die Fahrzeugkombination demnach dem Grunde mautpflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Gleiches gilt für die Mautschuldnerschaft der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war jedoch bei der Höhe der Maut die Emissionsklasse 2 und nicht die - für sie günstigere - Klasse 3 zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zum Nachweis der für sie günstigeren technischen Tatsachen nicht nachgekommen. Gemäß des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ABMG (heute wortgleich § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BFStrMG) hat der Mautschuldner bei der Mauterhebung mitzuwirken und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Für die Festlegung der maßgeblichen Tatsachen sowie für das Verfahren der Angabe der Tatsachen findet sich in § 4 Abs. 3 Satz 3 ABMG (heute § 4 Abs. 4 Satz 3 BFStrMG) eine Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium. Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) (LKW-Maut-VO) erlassen.

Nach § 3 Nr. 5 LKW-Maut-VO ist die Emissionsklasse eine maßgebliche Tatsache für die Mauterhebung, die bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen nach § 8 LKW-Maut-VO nachgewiesen werden muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LKW-Maut-VO erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder die Zulassungsbescheinigung Teil I. Abs. 2 erweitert die Nachweismöglichkeiten durch Vorlage des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheids oder eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 ABMG (bzw. BFStrMG) über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug. Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist. Gleiches gilt für widersprüchliche Unterlagen (Abs. 4).

Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten, bzgl. des Fahrzeugs der Klägerin von der Emissionsklasse 2 auszugehen, rechtsfehlerfrei. Alle durch die Beklagte im Wege der Amtsermittlung eingeholten Informationen belegen die Emissionsklasse 2. Die Klägerin selbst hat zu keinem Zeitpunkt Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 LKW-Maut-VO vorgelegt. Sie verwies allein auf die Schreiben der B. -P. H. . Diese Schreiben sind zwar sonstige Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Emissionsklasse zu belegen. So ist den Schreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt genau bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Motor ausgetauscht worden sein soll. Diese Information ist jedoch zwingend, um den Veranlagungszeitraum trennscharf bemessen zu können. Beide Schreiben stammen aus 2011, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Motoraustauch nicht erst nach dem hier streitigen Veranlagungszeitraum (bis Oktober 2010) stattgefunden hat und mithin unerheblich wäre.

Auch die gerichtliche Amtsermittlung führte zu keinem anderen Ergebnis. So konnte die Klägerin selbst keinerlei Unterlagen vorlegen. In der mündlichen Verhandlung teilte sie mit, dass sie keinerlei Erkenntnisse habe, da sie nur für die Finanzierung zuständig gewesen sei. Auch der geladene Zeuge konnte den Sachverhalt nicht weiter aufklären. Auffällig ist bereits, dass dieser - trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts - keine weiteren Unterlagen (Auftragsunterlagen, Rechnungen, Zertifikate) vorlegen konnte, obwohl eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Aus seiner Erinnerung konnte er auch den zeitlichen Rahmen des behaupteten Austausches nicht näher eingrenzen.

Doch selbst, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Bescheinigung der Firma B. -P. H. i.S.d. § 8 Abs. 3 LKW-Maut-VO geeignet sein sollte, hat die Beklagte trotz Widersprüchlichkeit die Emissionsklasse nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 8 Abs. 4 LKW-Maut-VO bestimmt. Dabei hat sie die ihr vorliegenden unterschiedlichen Erkenntnismittel in ihrer Wertigkeit und Stimmigkeit überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass den offiziellen Dokumenten Vorrang einzuräumen ist. Die Bescheinigung der Firma B. -P. H. ist nicht geeignet, diese Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Die danach höheren Mautsätze wurden durch die Klägerin nicht gezahlt, so dass eine Nacherhebung durch die Beklagte zulässig ist.

Dass die Mauterhebung - jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/14_K_4106_11_Urteil_20150331.html - DE:VGK:2015:0331.14K4106.11.00

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