|
Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 2,1 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses ausreichend, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist der Antragsteller, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, insbesondere wenn er als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |