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Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Sowohl der bösgläubige als auch der gutgläubige Besitzer, der sich durch Weiterveräußerung einer Sache außerstande gesetzt hat, sie zurückzugeben, ist dem Eigentümer zur Auskunft verpflichtet, an wen er die Sache veräußert hat. Ein gutgläubiger Erwerb von Landmaschinen, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, scheidet aus, wenn sich der Erwerber diese Bescheinigung nicht vorlegen lässt, da dies grob fahrlässig ist und eine Erkundigungspflicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |