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Landgericht Köln v. 20.03.2015: Auskunftspflicht des Besitzers bei Weiterveräußerung von Landmaschinen; Gutgläubiger Erwerb ohne Zulassungsbescheinigung Teil II




Das Landgericht Köln (Urteil vom 20.03.2015 - 32 O 406/14) hat entschieden:

   Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Sowohl der bösgläubige als auch der gutgläubige Besitzer, der sich durch Weiterveräußerung einer Sache außerstande gesetzt hat, sie zurückzugeben, ist dem Eigentümer zur Auskunft verpflichtet, an wen er die Sache veräußert hat. Ein gutgläubiger Erwerb von Landmaschinen, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, scheidet aus, wenn sich der Erwerber diese Bescheinigung nicht vorlegen lässt, da dies grob fahrlässig ist und eine Erkundigungspflicht besteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschinen

a) Massey Ferguson MF 8240, Maschinen-Nr. ####1

b) Manitou MLT 634TLSU, Fahrgestell-Nr.: ####2

von Herrn T2, zuletzt wohnhaft V-Stadt erworben hat

und

wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie diese Landmaschinen weiterveräußert hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-€.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage hat auf erster Stufe Erfolg.

Der Klägerin steht nach § 242 BGB der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 07, 1806, 14, 155, 2571 stRspr). Dieser Rechtsgrundsatz ist inzwischen Gewohnheitsrecht.

Nicht ausreichend für den Auskunftsanspruch ist indes, dass die eine Seite Information besitzt, die die andere Partei benötigt. Erforderlich ist vielmehr eine Sonderverbindung. Es genügt auch eine Rechtsbeziehung des Sachenrechts (BGH NJW-RR 86. 876, Dresden NJW-RR 12, 1006). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dargelegt werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dient, dem Grunde nach besteht.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Denn sowohl der bösgläubige, als auch der gutgläubige Besitzer, der sich durch Weiterveräußerung einer Sache außerstande gesetzt hat, sie zurückzugeben, ist dem Eigentümer zur Auskunft verpflichtet an wen er die Sache veräußert hat (OLG Hamm Urteil vom 14. 12.1992 - 5 U 251/91 -. Zitiert nach juris). Vorliegend kommen für die Klägerin gegen den Beklagten sowohl Schadensersatzansprüche aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB und §§ 992, 823 Abs. 1 BGB als Ansprüche auf gezogene Nutzungen nach § 988 BGB, Herausgabeansprüche nach § 985 BGB sowie nach § 816 BGB in Betracht.

Die Klägerin ist Sicherungseigentümerin der beiden Landmaschinen. Sie hat ihr Sicherungseigentum nicht durch die Veräußerung durch Herrn T2 verloren. Denn ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB scheidet aus. Für beide Landwirtschaftlichen Fahrzeuge waren Zulassungsbescheinigungen Teil II ausgestellt, die Herr T2 beim Verkauf nicht vorgelegte hat. Dass sich die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter beim Erwerb der Fahrzeuge den Fahrzeugbrief nicht vorlegen ließ, war grob fahrlässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um so die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Ist der Veräußerer nicht im Besitz dieser Bescheinigung, besteht regelmäßig Anlass, an seinem Eigentum zu zweifeln. Diese Grundsätze gelten auch für die Veräußerung von Landmaschinen, für die eine Zulassungsbescheinigung teil II ausgestellt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers eines Fahrzeuges beruhen auf der Erwägung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II den Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten schützen soll. Bekanntlich diesen Kraftfahrzeuge häufig als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit. Dies ist auch bei Traktoren, Ackerschleppern und Zugmaschinen wie dem Teleskopladern, die typischerweise einen höheren Preis haben als Pkw's, keine Seltenheit. Vor diesem Hintergrund verdient derjenige keinen Schutz, der sich als Erwerber solcher Fahrzeuge vom Veräußerer die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zumindest zeigen lässt. Zwar mag es im Einzelfall möglich sein, dass Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge nicht über eine Zulassungsbescheinigung Teil II verfügen, weil sie ausschließlich stationär auf Privatgrund und nicht gemäß § 3 FZV auf öffentlichen Straßen genutzt werden. In diesem Fall wird man aber verlangen müssen, dass der Erwerber auf der Grundlage der Fahrgestellnummer beim Kraftfahrtbundesamt Erkundigungen einholt, ob für dieses Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung teil II ausgestellt ist. Diese Erkundigungspflicht drängte sich für die Beklagte auch deshalb auf, weil es sich bei den Geschäften eher um untypische Geschäfte handelte. Denn für Herrn T2 ergaben sich durch Veräußerung von 2 Traktoren und eines Vakuum-Güllefasses beim Neukauf eines Bobcat-Teleskopladers Barmittel in Höhe von 28.500,-€, während sonst im Landmaschinenhandel ebenso wie im Kfz-Handel eher Fälle vorkommen, in denen altfahrzeuge bei der Anschaffung eines Neufahrzeuges "in Zahlung genommen" bzw. in Ersetzung eines Teils des Kaufpreises vom Verkäufer angekauft werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei Herrn T2 um einen Neukunden der Beklagten handelte, wäre es daher geboten gewesen, Erkundigungen bezüglich einer Zulassungsbescheinigung einzuholen.

Entsprechende Verpflichtungen ergeben sich auch für die nachfolgenden Erwerber, die ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Erkundigungen hiernach nicht im guten Glauben an die Verfügungsbefugnis der Beklagten i.S.v. v. §§ 366 HGB, 932 BGB sein konnten.

Für den Auskunftsanspruch macht es nach Auffassung des Gerichts auch keinen Unterschied, ob die Veräußerung der Landwirtschaftlichen Maschine als Agenturgeschäft oder durch Kaufvertrag durch die Beklagte erfolgte.

Denn in beiden Fällen war die Beklagte bei Veräußerung der Maschinen deren Besitzerin, so dass eine Vindikationslage bestand.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, an der Auskunftspflicht aus Gründen des Datenschutzes gehindert zu sein. Denn nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2a BSDG ist eine Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Da es sich bei der Auskunft um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bemisst sich die Hohe der Sicherheit für die Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung, der auch für die Berufungsbeschwer i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblich ist.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO

Streitwert:

Auskunftsanspruch: 6.000,-- € (15 % des vorgetragenen Verkehrswertes)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2015/32_O_406_14_Teilurteil_20150320.html - DE:LGK:2015:0320.32O406.14.00

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