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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 823, 398 BGB kann durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erlöschen. Die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB für das Abschleppen eines verunfallten Kfz stellt den angemessenen ersatzfähigen Schaden dar. Wird ein höherer Betrag als der angemessene Schaden gezahlt, erlischt der Anspruch durch Erfüllung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |