|
Kosten für die Verwahrung (z.B. Stellplatzmiete) und Versicherung eines Fahrzeugs, die einem Kläger nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag entstehen, stellen keine festsetzbaren Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO dar. Sie sind vielmehr materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche, die im Wege der Klage zu verfolgen sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Sache als Beweismittel aufbewahrt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |