Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 26.02.2015: Zum Anliegergebrauch und Ersatzansprüchen bei erschwerter Grundstückszufahrt nach Straßenausbau; Kosten zweiter Entwässerungsanschlussleitung.




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 26.02.2015 - 9 K 3480/13) hat entschieden:

   Der durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch garantiert nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, nicht aber die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zugangs. Ein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW entsteht nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz besitzt und die Nutzung nicht erheblich erschwert wird. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung zur Entwässerung besteht nicht, wenn die Entwässerungssatzung für jedes Grundstück nur eine Anschlussleitung vorsieht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrages vom 10.03.2013, da ihm die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Weder für einen Anspruch auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes für die Erschwerung der Nutzung der Grundstückszufahrten (1.) noch für die Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung (2.) liegen die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen vor.

1. Nach § 14 a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - dürfen die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Der durch diese Vorschrift geschützte Anliegergebrauch reicht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14 a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.

OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2012 - 11 E 757/12 -, juris Rn. 4; vom 13.12.2011 - 11 B 1148/11 -, NRWE Rn. 8 = juris Rn. 8; vom 04.07.2008 - 11 A 125/06 - (n.v.); vom 19.06.2008- 11 A 3064/05 - (n.v.), und vom 07.03.2002 - 11 A 5100/00 - (n.v.).

Von dem so definierten Begriff der Erforderlichkeit ist auch bei Prüfung der Frage auszugehen, ob der Straßenanlieger nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW einen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, auf die § 14 Abs. 2 StrWG NRW abschließend verweist, hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder die Benutzung erheblich erschwert wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die in § 20 Abs. 5 StrWG NRW normierte Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld nach § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW nicht entsteht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt.

Vorliegend verfügt das Grundstück des Klägers auch nach dem Ausbau der I1. noch über eine hinreichende Verbindung mit der Straße. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Zufahrtsmöglichkeiten dadurch verschlechtert haben, dass die Hinterkante des Zufahrtsstreifens vor dem südlich gelegenen Stellplatz um 13 cm höher und vor der nördlich gelegenen Zufahrtsrampe um 25 cm niedriger liegt als das frühere Niveau der Straßenanbindung. Aus den Maßen folgt aber auch, dass in einem mittleren Bereich keine oder nur eine geringfügige Höhendifferenz besteht, die ohne größere Anpassungsarbeiten eine Zufahrt zu dem Grundstück erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn ein Grundstück nach Schlussausbau der Straße weiterhin mit einer Frontbreite von ca. 4 m mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist. Einen Anspruch, das eigene Grundstück über dessen gesamte Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu können, gibt es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es die topografischen Verhältnisse - wie hier das Gefälle der Straße - nicht zulassen, die Straße in einer Weise auszubauen, die einerseits den technischen Regelwerken und den Ansprüchen der Verkehrsteilnehmer, andererseits aber auch den Wünschen der Anlieger entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung des Zufahrtsstreifens vor seinem Grundstück nicht weiter entgegengekommen ist. Der auf dem Straßengrundstück vorhandene Zufahrtsstreifen, den die Beklagte in der vollen Breite der Straßenfront vor dem Grundstück des Klägers hat anlegen lassen und der die sonst üblichen einzelnen Grundstückszufahrten ersetzt, ist Teil der öffentlichen Straßenanlage, für dessen ordnungsgemäßen Zustand die Beklagte verantwortlich ist. Sie konnte es daher aus Sicherheitsgründen zulässigerweise ablehnen, die Querneigung des Zufahrtsstreifens vor der Rampenauffahrt von den üblichen 6 % auf mehr als 10 % anzuheben. Auch entspricht es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung, Oberflächenwasser von der öffentlichen Straßenanlage, zu der auch der Zufahrtsstreifen zählt, nicht durch eine negative Querneigung auf das angrenzende Privatgrundstück zu leiten.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Anpassung der Zufahrten auch nicht damit begründen, dass sie der Erschließung "notwendiger Stellplätze" im Sinne des § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - dienten. Zwar kann auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14 a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen.

Dies rechtfertigt hier jedoch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Ausbau der Zufahrten für insgesamt acht Stellplätze. Für Wohngebäude ist nach Ziffer 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) von einem Stellplatz je Wohnung auszugehen. Für die gegenwärtige Nutzung als Einfamilienhaus ist daher nur ein Stellplatz "notwendig". Auch für die vom Kläger angegebene frühere Nutzung durch drei Wohneinheiten waren nur drei Plätze erforderlich. Diese Anzahl von Stellplätzen ist weiterhin mit nur geringfügigen Anpassungsarbeiten anfahrbar.

Bezüglich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Berufungsfälle hat er bereits nicht dargelegt, dass die Zufahrtssituation auf den Grundstücken T1. 1, 2, 3 und 8 mit der auf seinem Grundstück, die durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Zufahrten über die gesamte Breite der Straßenfront geprägt ist, vergleichbar ist. Die Frage einer ausreichenden Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche und einer erheblichen Erschwerung der Benutzung durch den Ausbau ist eine Einzelfallentscheidung, die nur unter Betrachtung der konkreten Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantwortet werden kann,

und daher sogar für Grundstücke, die an derselben Erschließungsanlage liegen, unterschiedlich ausfallen kann.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung zur Entwässerung der Dachfläche seiner Dreifachgarage und des Garagenvorplatzes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde L. - ES - vom 15.12.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.10.2002 ist jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung […] an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Dafür ist in Gebieten mit Mischsystem - wie hier - für jedes Grundstück eine Anschlussleitung herzustellen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ES), die von der Hauptleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist (§ 2 Nr. 6 b i.V.m. Nr. 7 a ES). Hieraus folgt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Leitungen zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser zunächst zusammenzuführen sind und das Abwasser dann gesammelt über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage zu übergeben ist. Eine solche Anschlussleitung mit Kontrollschacht ist auf dem Grundstück des Klägers zwischen der Treppe und dem südlichen Stellplatz vorhanden. Der Kläger müsste daher im Grundsatz die Entwässerung des Garagendaches und des Vorplatzes an diesen Schacht anschließen. Zwar können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 ES auf Antrag auch mehrere Anschlussleitungen gelegt werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten nicht gestellt, so dass auch die nach § 14 Abs. 1 ES erforderliche Zustimmung der Gemeinde nicht erteilt wurde. Bereits aus diesen Gründen scheidet eine Kostenübernahme aus. Aus dem Umstand, dass vor dem Ausbau der Straße vor dem Grundstück des Klägers ein Einlaufschacht für Oberflächenwasser vorhanden war, in den auch das Niederschlagswasser vom Garagenvorplatz und vom Garagendach eingeleitet wurde, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Der Einlaufschacht lag auf dem öffentlichen Straßengrundstück und war - trotz der privaten Mitbenutzung - Teil der Straßenentwässerung. Er konnte daher bei Ausbau der Straße von der Gemeinde entschädigungslos beseitigt werden.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2015/9_K_3480_13_Urteil_20150226.html - DE:VGMI:2015:0226.9K3480.13.00

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