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Der durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch garantiert nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, nicht aber die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zugangs. Ein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW entsteht nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz besitzt und die Nutzung nicht erheblich erschwert wird. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung zur Entwässerung besteht nicht, wenn die Entwässerungssatzung für jedes Grundstück nur eine Anschlussleitung vorsieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |