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Ein Sturz auf einer Fluggastbrücke, der durch angebliche Feuchtigkeit auf dem Boden verursacht wird, stellt keinen Unfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) dar, da es sich hierbei nicht um ein betriebstypisches Risiko des Luftverkehrs handelt. Die Bestimmung erfasst keine Schäden, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen und nur gelegentlich der Luftbeförderung entstanden sind. Auch eine Haftung nach § 45 LuftVG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des Flugzeuges voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |