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An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs. Von einem erst- und einmaligen Cannabiskonsum kann nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene einen solchen schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt. Die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens wird entscheidend gemindert, wenn der festgestellte THC-Wert nach der behaupteten Zeitspanne zwischen Konsum und Kontrolle forensischen Erkenntnissen über die Nachweisbarkeit widerspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |