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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beibringt und die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Eine solche Anordnung ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, welcher nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |