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Die Annahme, dass ein Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), wird durch einen hohen THC-Wert von 11 ng/ml gestützt, der nicht allein durch behaupteten passiven Konsum am Vortag erklärt werden kann. Eine THC-COOH-Konzentration von 197 ng/ml spricht zudem für einen die Fahreignung ausschließenden regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV), da ab 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |