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Ein Pachtvertrag für einen Kfz-Schilderprägerbetrieb in den Räumlichkeiten einer Kfz-Zulassungsstelle ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 2 GWB) unwirksam. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) liegt nicht vor, wenn der Pachtzins den objektiven Marktwert der Gebrauchsüberlassung aufgrund des erheblichen Standortvorteils nicht um knapp 100% übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |