|
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann auszugehen, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum den Nachweis einer tragfähigen Motivation und einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung voraus, der grundsätzlich auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |