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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten verstößt nicht gegen § 134 BGB oder das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 5 Abs. 1 RDG), da die Forderungseinziehung eine Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, wenn sie sich konkret auf den Schadensposten der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros bezieht. Ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten ist prozessual unbeachtlich, wenn der überwiegende Teil des Schadens bereits reguliert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |