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Stationsnutzungsverträge im Eisenbahnverkehr können durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wobei ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Infrastrukturunternehmens nach § 315 BGB der vertraglichen Übung entspricht. Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Entgelte nach § 315 Abs. 3 BGB ist aufgrund der Richtlinie 2001/14/EG ausgeschlossen. Das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV findet jedoch Anwendung, erfordert aber konkreten Vortrag zur Benachteiligung im Wettbewerb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |