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Die Gefährdungshaftung gemäß § 33 LuftVG greift nicht zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren, sondern nur zugunsten von Geschädigten, die ohne irgendwie geartete Beteiligung an dem Betrieb des schadenstiftenden Luftfahrzeugs zu Schaden kommen. Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, wenn den Halter kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |