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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,9 µg/l übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist der Betroffene, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ist der Betroffene zudem gelegentlicher Cannabiskonsument, steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |