Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 23.12.2014: Zur Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung an einer Kreuzung und fehlendem Nachweis überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 23.12.2014 - 5 O 30/13) hat entschieden:

   Die Haftung der Parteien bei einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung hängt von der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab, wobei eine Vorfahrtsverletzung nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO ein Verschulden erhöht. Ein Vorfahrtsberechtigter muss seine Geschwindigkeit erst dann anpassen, wenn die ihn erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann, nicht bereits bei der abstrakten Gefahr eines Fehlverhaltens anderer.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.718,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages

Gründe:


Die grundsätzliche Haftung der Parteien folgt aus §§ 7, 17, 18 StVG, 155 VVG. Es liegt weder höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor noch war der Unfall für einen der beteiligten Fahrer unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Auch konnten die beteiligten Fahrer nicht den Nachweis führen, dass der Unfall ohne ein Verschulden ihrerseits erfolgte, wie noch ausgeführt werden wird.

Im Übrigen wird die grundsätzliche Haftung der Parteien von diesen auch nicht in Abrede gestellt.

Der Umfang der Haftung der Parteien hängt damit vom Ergebnis der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Hierbei ist neben der Betriebsgefahr insbesondere auch der Grad eines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen, wobei zum Nachteil einer Partei nur unstreitige bzw. bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können.

Auf Seiten der Beklagten ist zunächst die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen.

Diese Betriebsgefahr wird auch durch ein Verschulden erhöht.

Denn die Beklagte zu 2) ist entgegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO in die Kreuzung eingefahren, ohne die Vorfahrt des Drittwiderbeklagten hinreichend berücksichtigt zu haben.

Die Kammer folgt hierbei den AusfühPn des Sachverständigen Dipl. Ing.S, an dessen Fachkenntnisse keine Zweifel bestehen. Solche sind auch von den Parteien nicht vorgebracht worden.

Auch im vorliegenden Fall hat sich der Sachverständige mit dem streitgegenständlichen Fall auseinandergesetzt und hierbei zunächst den Sachverhalt der Parteien korrekt wiedergegeben. Er hat des Weiteren die ihm überlassenen Lichtbilder ausgewertet, ebenfalls die Schadensgutachten. Er selbst hat die Unfallstelle vermessen und die Örtlichkeit sowohl in Fotos festgehalten als auch inhaltlich beschrieben. In diese Örtlichkeit hat er die Situation nach dem Unfall, die durch eine polizeiliche Verkehrsunfallskizze und durch eine Vielzahl von Lichtbildern dokumentiert wurde, eingetragen. Des Weiteren hat er sich auch mit der Aussage der Zeugen befasst und so z.B. den Standort des parkenden Pkws, den die Zeugin P beschrieben hatte, in die Zeichnung aufgenommen.

Der Sachverständige hat dann die Schäden an den Fahrzeugen beschrieben und ausgeführt, dass die massiven Beschädigungen an der Beifahrertür und an dem rechten vorderen Kotflügel sowie dem rechten Vorderrad des beklagten Fahrzeuges zurück geführt werden können auf das Eindringen der linken Fronthälfte des von der Klägerin vermieteten Fahrzeuges.

Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die kerbartige Einprägung der Haube des BMWs mit der stabilen A-Säule, an der die Beifahrertür aufgehängt ist, korrespondiert. Hieraus ergibt sich ein Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen von 55 bis 60 Grad.

Der Anstoß durch den BMW führte zu einer Rotationsbewegung beim Beklagtenfahrzeug. Nach kurzer Bewegungsstrecke hat sich nach der Erstkollision eine weitere Sekundärkollision ergeben. Beide Fahrzeuge haben nach der Erstkollision noch eine geringe Strecke zurückgelegt, das Beklagtenfahrzeug 8, 5 Meter und das klägerische Fahrzeug rund 13, 5 Meter.

Dennoch ist aus der Abfolge Erstkollision, Rotationsbewegung, Sekundärkollision abzuleiten, dass die Auslaufgeschwindigkeit des BMWs nicht nennenswert höher gewesen sein kann als die des Pkws der Beklagten.

Der Sachverständige hat sodann die Kollisionsgeschwindigkeit errechnet unter Zugrundelegung des Impulsgesetzes und des Drallsatzes, der insbesondere die Deformationsintensität und die daraus abzuleitenden gegenseitige Beeinflussung der Fahrzeuge berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige Toleranzen berücksichtigt.

Damit hat der Sachverständige die üblichen und wissenschaftlichen bekannten Verfahren benutzt und die sich hieraus ergebenden Ergebnisse plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Danach betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagten 12 - 21km/h und die des BMW 30 - 39 km/h.

Daraus folgt aber, dass die Beklagte zu 2) noch zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von wenigstens 12 km/h inne hatte. Damit konnte sie aber das Vorfahrtsrecht des Drittwiderbeklagten nicht gewähren.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Drittwiderbeklagten sein Vorfahrtsrecht verloren hätte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr oder weil er vor der Kollision durch die Beklagte zu 2) nicht hätte gesehen werden können.

Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen S.

Dieser hat zunächst ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) in ihrer Sicht nicht behindert wurde durch den parkenden Pkw. Vielmehr hätte die Beklagte zu 2) bereits 4 Meter vor der Kollision an dem parkenden Fahrzeug vorbeischauen können. Für diese 4 Meter hätte sie eine Zeit von 0, 7 bis 1, 1 Sekunden benötigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre der klägerische BMW ca. 15 bis 18 Metern entfernt und somit für die Beklagte zu 2) erkennbar gewesen.

Die Beklagte zu 2) war aufgrund der konkreten Verkehrssituation auch gehalten, sich langsam in die Kreuzung vorzutasten. Denn sie führt selbst aus, dass im Blickwinkel durch den parkenden Pkw jedenfalls eingeschränkt war. Sie musste deshalb so langsam fahren, dass sie hätte anhalten können, nachdem im Blick nach links in Fahrtrichtung des klägerischen Pkws freigeworden war. Dies war aber nur möglich bei einer Geschwindigkeit deutlich unter 12 km/h.

Damit hat die Beklagte zu 2) gegen eine wichtige Vorschrift zur Sicherung des fließenden Verkehrs verstoßen.

Hingegen konnten die Beklagten, bzw. der Drittwiderkläger nicht beweisen, dass der Drittwiderbeklagten ebenfalls schuldhaft gegen eine Vorschrift der StVO verstoßen hätte. Insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass der Drittwiderbeklagten mit einer erhöhten Geschwindigkeit fuhr.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen S ergibt sich, dass der Drittwiderbeklagte das Einfahren des beklagten Fahrzeuges erst erkennen konnte, als sich die Front des Pkws am Beginn des Kreuzungsbereiches befand. Zwar muss auch ein Vorfahrtsberechtigter bei einer kritischen Verkehrssituation seine Geschwindigkeit darauf einrichten. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst dann, wenn die ihn erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH NJW 2003, 1929 m.w. N.). Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung eines Vorfahrtsrechtes nahe legen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können (BGH a. a. O.).

Der Drittwiderbeklagten konnte das Fahrzeug der Beklagten erst 7 Meter vor Erreichen der Kollisionsposition erkennen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2) eine Geschwindigkeit von 12 - 21km/h inne, wobei zulasten des Drittwiderbeklagten lediglich von einer Geschwindigkeit von 12 km/h ausgegangen werden kann. Auf diese Geschwindigkeit hätte der Drittwiderbeklagten nur reagieren müssen, wenn für ihn deutlich erkennbar gewesen wäre, dass es der Beklagte zu 2) nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Das kann aber nicht festgestellt werden. Denn die Geschwindigkeit von 12 km/h ist recht niedrig. Zum anderen ist die Einschätzung einer Geschwindigkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers, der zudem in eine andere Fahrtrichtung fährt, praktisch unmöglich, wie dies dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist. Zudem musste der Drittwiderbeklagten seinerseits nach rechts die Vorfahrt gewähren und deshalb in einem kurzen Zeitraum sowohl die Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) einschätzen als auch eine mögliche Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers, der sich von rechts hätte nähern können, mit berücksichtigen. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagten bei Annäherung an die Kreuzung bereits hätte erkennen können, dass es der Beklagten zu 2) nicht möglich war, rechtzeitig seine Vorfahrt zu gewähren. Damit bestand beim ersten Sichtkontakt noch kein Anlass für den Drittwiderbeklagten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren.

Dass die Beklagte zu 2) ihren PKW nicht anhalten würde war für den Drittwiderbeklagten erst erkennbar, als die Beklagte zu 2) ihrerseits ausreichend Sicht nach rechts hatte und dennoch nicht anhielt. Dies war ca. 0, 7 - 1, 1 Sekunden vor der Kollision der Fall.

Unter Berücksichtigung der Vorbremszeit von 0, 8 Sekunden bestand für den Drittwiderbeklagten damit keine Möglichkeit, den Pkw noch abzubremsen. Denn zu Gunsten des Drittwiderbeklagten muss davon ausgegangen werden, dass die Situation, in der eine Gefahr erkennbar war, erst 0, 7 Sekunden vor der Kollision erkennbar war.

Bei einer Vorbremszeit, deren Standardwert 0, 8 Sekunden beträgt, war es dem Drittwiderbeklagten somit nicht möglich, sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoß abzubremsen.

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 - 39 km/h seitens des Klägers auch zuvor nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überschritten wurde.

Zu Lasten des Klägers kann lediglich von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen werden, so dass die Beklagten nicht haben beweisen können, dass sich der Drittwiderbeklagten mit einer erhöhten Geschwindigkeit der Kreuzung genähert hatte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf der Aussage der Zeugen P und R.

Zwar hat die Zeugin P ausgeführt, dass der Kläger gegenüber Zeugen angegeben habe, dass er eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h inne gehabt habe. Entsprechendes ergibt sich auch aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft, insbesondere aus der Verkehrsunfallanzeige.

Dennoch vermochte das Gericht hieraus nicht den sicheren Schluss zu ziehen, dass der Drittwiderbeklagten vor der Kollision eine derartige Geschwindigkeit, jedenfalls aber eine Geschwindigkeit von über 30 km/h inne hatte. Zwar wird die Aussage auch bestätigt durch den Zeugen R der ebenfalls angab, dass der Kläger selbst geäußert habe, dass er mit über 60 km/h gefahren sei. Dennoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Zeugin P selbst angibt, dass sie im Hinblick auf den Unfall Erinnerungslücken hatte, insbesondere bezüglich der Dinge, die sich nach dem Unfall ereignet haben. Die Äußerung des Drittwiderbeklagten erfolgte aber gerade nach dem Unfall. Auch an ein Aufheulen des Motors, den andere geschrieben haben, konnte sich die Zeugin nicht erinnern.

Der Zeuge R hat ausgesagt, dass er vor dem Unfall ca. 50 Meter entfernt von der Kreuzung gestanden habe. Er hat dann weiter gesagt, dass er zunächst ein Geräusch wahrgenommen habe, weil ein Auto stark beschleunigt habe. Aus diesem Grunde habe er zur Unfallstelle hingesehen. Insoweit kann aber aufgrund von objektiven Kriterien nicht festgestellt werden, ob der Zeuge tatsächlich den Unfall beobachtet hat oder ob insoweit lediglich ein Rückschluss durch das Aufheulen des Motors und der anschließenden Kollision gezogen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die Geschwindigkeit. Eigene Angaben hierzu konnte der Zeuge auch nicht machen.

Der Zeuge hat dann allerdings weiter ausgesagt, dass er vernommen habe, dass der Kläger selbst geäußert habe, dass er eine Geschwindigkeit von 30 km/h deutlich überschritten habe. Dies mag ein wichtiges Indiz für eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein.

Die Angabe des Drittwiderbeklagten ist aber nicht hinreichend, um eine sichere Überzeugung von einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Gericht annehmen zu können. Denn die eigene Angabe des Drittwiderbeklagten wird durch die Ausführungen des Sachverständigen S nicht bestätigt. Dieser konnte aus den Beschädigungen und dem Ablauf des Verkehrsunfalls mit 2 nacheinander geschalteten Kollisionen ausschließen, dass der Drittwiderbeklagten eine deutlich höhere Geschwindigkeit inne hatte als die Beklagte zu 2).

Damit kann ein Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, allerdings auch nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass der Drittwiderbeklagte auch nicht den Nachweis gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG führen konnte.

Ob die Geschwindigkeit des Drittwiderbeklagten im Hinblick auf eine mögliche Pflicht zur Gewährung der Vorfahrt nach rechts durch den Drittwiderbeklagten zu hoch war, braucht hier nicht festgestellt werden, da sich die Beklagte hierauf nicht berufen können.

Nach alledem steht lediglich ein unfallursächliches Verschulden auf Seiten der Beklagten fest, während der Klägerin, bzw. den Drittwiderbeklagten nur die Betriebsgefahr zur Last fällt. Diese tritt vollständig hinter dem unfallursächliches Verschulden zurück.

Danach war die Klage dem Grunde nach begründet und die Widerklage abzuweisen.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zahlung von 6.718,06 Euro nebst Zinsen zu.

Die Beklagte zu 3) hat die von der Klägerin dargelegte Schadensberechnung selbst ihrer Berechnung zu Grunde gelegt. Wenn sie die Schadensberechnung nunmehr nicht für zutreffend hält, hätte es einer Darlegung bedurft, weshalb ihre vorherige Schadensschätzung unzutreffend war.

Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten, der Wertminderung, der Kosten des Sachverständigen und einer Auslagenpauschale. Der gesamte Schaden beträgt 26.897, 24 Euro. Die Klägerin selbst begehrt Zahlung von 50 Prozent des Schadens. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 6.718,06 Euro bezahlt, so dass noch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.718,06 Euro besteht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 6.718,06 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2014/5_O_30_13_Urteil_20141223.html - DE:LGW:2014:1223.5O30.13.00

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