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Die Haftung der Parteien bei einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung hängt von der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab, wobei eine Vorfahrtsverletzung nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO ein Verschulden erhöht. Ein Vorfahrtsberechtigter muss seine Geschwindigkeit erst dann anpassen, wenn die ihn erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann, nicht bereits bei der abstrakten Gefahr eines Fehlverhaltens anderer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |