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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 5,7 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren. Eine pauschale Behauptung eines Erstkonsums stellt eine Schutzbehauptung dar, wenn die Umstände nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |