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Eine fachgerecht durchgeführte Nachlackierung stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Ein bloßer Mangelverdacht, der sich aus einer Nachlackierung ergibt, begründet im Grundsatz keinen Mangel, insbesondere wenn er durch Untersuchung ausgeräumt werden kann. Eine Täuschung über relevante Umstände liegt nicht vor, wenn der Verkäufer aufgrund ihm bekannter Informationen (hier: kleinere Transportbeschädigungen) keinen Verdacht auf weitere relevante Schäden haben musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |