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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein unbewusster Cannabiskonsum zwei Tage vor der Fahrt kann nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu einem am Vorfallstag gemessenen THC-Wert von 2,4 µg/l führen; solche Werte sprechen vielmehr für einen regelmäßigen Konsum, der die Fahreignung unabhängig vom Trennungsvermögen ausschließt (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |