Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 12.12.2014: Haushaltsführungsschaden: Deckungsgleichheit von MdE und MdH bei neurologisch-psychischer Erkrankung




Das OLG Köln (Urteil vom 12.12.2014 - 19 U 39/14) hat entschieden:

   Führt eine neurologisch-psychische Erkrankung zu einer gesundheitlichen Einschränkung, die sich sowohl im allgemeinen Arbeitsleben als auch im Haushalt gleichermaßen auswirkt, kann ausnahmsweise von einer Deckungsgleichheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH) ausgegangen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutglaeubiger Erwerb
und
Gutglaeubiger Erwerb

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.758,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.023,64 € vom 06.06.2009 bis 24.12.2009 und aus 10.708,24 € seit dem 25.12.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.11.2014 lebenslang eine monatliche Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden wie folgt zu zahlen:

ab dem 01.11.2014: 621,85 €,

ab dem 01.07.2020: 1.049,88 €.

Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats.

4. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.03.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.12.2009 über 3.089,00 € in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreites 2. Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


a. Haushaltsführungsschaden:

Hier hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.

Für den verletzungsbedingten Ausfall in der Haushaltsführung kann die Klägerin Schadensersatz verlangen und zwar als Erwerbsschaden nach §§ 842, 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, soweit die ausgefallene Versorgung von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffen ist, und wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB hinsichtlich der beeinträchtigten Eigenversorgung. Trotz der im Einzelfall bestehenden Ungenauigkeiten (vgl. dazu Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010, Rn. 2698) erfolgt die Differenzierung in der Regel nach Kopfteilen (vgl. BGH, NJW 1985, 735; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013 - 4 U 349/11-110 -, BeckRS 2013, 04132). Dies ist zwischen den Parteien im Grundsatz auch nicht streitig. Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Landgericht fehlerhaft sei.

aa. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist, dass die Klägerin infolge des Unfalles nicht mehr in der Lage ist, in gleicher Weise den Haushalt zu führen wie vor dem Unfall. Dass die Klägerin erhebliche Verletzungen davongetragen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Maßgeblich für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist. Die MdH ist in der Regel geringer. Genau dies ist vorliegend der Streitpunkt der Parteien. Die gerichtlichen Sachverständigen bestätigen im Grunde die vorgerichtlich eingeholten Gutachten, wonach die Klägerin zunächst eine MdE von 60 % und ab dem 01.01.2007 eine solche von 70 % erlitten hat. Bei genauer Betrachtung haben die gerichtlichen Sachverständigen jedoch zu der eigentlichen Frage, ob und inwieweit die Klägerin in ihrer haushaltsspezifischen Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt ist, keine wirkliche Aussage getroffen. Sie haben letztlich - allerdings entsprechend der gestellten Beweisfrage - nur Stellung dazu bezogen, ob die behaupteten Vorerkrankungen auf die Haushaltsführungsfähigkeit schon vor dem Unfall Einfluss hatten. Dies kann unter Würdigung der Sachverständigengutachten im Ergebnis verneint werden. Prof. Dr. G2 hat auf Seite 33 seines Gutachtens ausgeführt, dass eine signifikante Funktionseinschränkung (wie etwa vergleichbar mit einer Lähmung) - nach Abheilung der jeweiligen Operationsfolgen - fachorthopädischerseits nicht anzunehmen ist. Dr. G3 hat auf Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 186 GA) ausgeführt, dass bei der Klägerin keine Asthmaerkrankung besteht, die sich limitierend auf Aktivitäten des täglichen Lebens auswirkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe das beschriebene Asthma bronchiale nach seiner Einschätzung die Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung nicht relevant beeinträchtigt. Die Parteien haben gegen das Beweisergebnis erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Der Senat hat auch keine Veranlassung, die Gutachten infrage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorerkrankungen der Klägerin für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens vernachlässigt werden können.

Nach Beurteilung des Senates führen die Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu einer Deckungsgleichheit von MdE und - regelmäßig geringerer - MdH. Denn im Kern resultiert die gesundheitliche Einschränkung der Klägerin nicht aus motorischen oder sonst körperlich einschränkenden Defiziten des Bewegungsapparates, sondern aus einer neurologisch-psychischen Erkrankung. Diese (psychogene) Disposition wirkt sich sowohl im allgemeinen Arbeitsleben als auch im Haushalt gleichermaßen aus, weil die Klägerin hierdurch mit Krankheitswert (Hinweise für Aggravation oder Simulation konnten nicht gefunden werden, vgl. Gutachten T2/S, Anlage K 11) koordinierungs-, steuerungs- und antriebsgemindert ist. Diese Antriebsminderung steht sowohl einer Tätigkeit im Arbeitsleben als auch im Haushalt wirkungsgleich entgegen. So kann man nach Auffassung des Senates auch die Einschätzung der Vorgutachter (T/N und T2/S) verstehen. Nach Ausheilung der unmittelbaren Unfallfolgen konnten die Vorgutachter persistierende hirnorganische bzw. neurologische Ursachen für die beschriebenen Defizite nicht nachweisen. T/N haben deshalb wegen der Fragestellung zur Erwerbsminderung auf das psychiatrische Zusatzgutachten von T2/S verwiesen. Diese haben den Umfang der Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Hausfrau im Zeitpunkt der Begutachtung (2008) jeweils mit 70 % angegeben.

Es kann deshalb im Ergebnis von einer MdH von 60 % bzw. ab dem 01.01.2007 von 70 % ausgegangen werden. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob insoweit bereits der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bindet, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, was aber auch zu verneinen ist, weil es sich bei der Angabe im Tatbestand (Seite 3 unten) nur um die Mitteilung des Inhaltes der schriftlichen Gutachten im Sinne einer Prozessgeschichte handelt (vgl. Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 314 Rn. 4).

bb. Der Beklagten ist im Ansatz darin beizupflichten, dass es für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich erforderlich ist, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht. Tabellenwerke können insofern lediglich als Schätzungshilfe nach § 287 ZPO herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht die Darlegung der für eine Schätzung unerlässlichen Grundlagen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 842 Rn. 113 ff.). Daran ändert die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in NJW 2009, 2060) nichts. Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Lebenssituation vor dem Unfall zur Darlegung der konkreten Behinderung in der Haushaltsführung ausreichend, zumal hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte seine wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen. So ist es hier, weil die Klägerin zum Zuschnitt der Familie und zur Größe und Ausstattung der Wohnung hinreichend vorgetragen hat. Dass sie darüber hinausgehend nicht im Einzelnen dargetan hat, wer welche Haushaltstätigkeiten verrichtet hat, ist jedenfalls im Ergebnis unschädlich, weil sie keine (bedarfserhöhenden) Besonderheiten geltend macht, sondern auf die üblicherweise in der beschriebenen Haushaltsform anfallenden Tätigkeiten abstellt. Allerdings kann mit dem Landgericht nicht auf eine Wohnfläche von 200 m² mit entsprechendem Mehrbedarf abgestellt werden, sondern lediglich auf die Wohnung in C2 mit einer Größe von ca. 100 m², was aber im Ergebnis ohnehin keine Auswirkungen hat (dazu unten).

cc. Bedient sich der Geschädigte einer Ersatzkraft, sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, kann fiktiv unter Ausnahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden, wobei die Rechtsprechung hierzu häufig auf anerkannte Richtlinien im Sozialrecht oder Tarifverträge zurückgreift. Es ist auch eine Mischform in Fällen denkbar, in denen die konkret eingesetzte Haushaltshilfe nur einen Teil der unfallbedingt verhinderten Haushaltstätigkeit kompensiert. Für den insofern überobligatorisch durch andere Haushaltsmitglieder oder sonstige Dritte kompensierten Teil der Haushaltsarbeit kann dann fiktiv Ersatz verlangt werden. Die Klägerin möchte zwar diesen Fall (hilfsweise) für sich in Anspruch nehmen. Allerdings mangelt es insofern an hinreichendem Sachvortrag dazu, dass die von ihr im Zeitraum vom März 2005 bis Juni 2009 eingestellten Haushaltshilfen tatsächlich nur einen Teil der unfallbedingt ausgefallenen Haushaltstätigkeit ausgeübt haben. Dass und in welchem Umfang weitergehende Arbeiten anfielen und welche Familienmitglieder oder Dritte im Einzelnen diese Tätigkeiten ausgeübt haben, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag zu diesem Punkt enthält im Wesentlichen Allgemeinplätze und bleibt mehr als vage (vgl. Bl. 38 GA). Der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Hilfe ist zudem ein Indiz dafür, dass ein weitergehender Schaden nicht vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 34, 35).

Nach der Rechtsprechung sind aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den reinen Erwerbsschaden (ohne Mehrbedarf) die Leistungen der Krankenkasse für eine Haushaltshilfe sowie eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe anzurechnen und nicht nur in Höhe von 75 %, wie es das Landgericht bei der fiktiven Schadensberechnung fehlerhaft getan hat (vgl. BGH, NJW 1985, 735; BGH, VersR 1565; Geigel/Parday, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 4. Kapitel Rn. 141).

(1) Das Landgericht hat für den Zeitraum März 2005 bis Juni 2009 im Ansatz zutreffend auf den konkreten Schaden abgestellt, also auf den tatsächlichen Aufwand der Klägerin zur Entlohnung der eingestellten Haushaltshilfen. Dieser Aufwand beträgt allerdings nicht 38.085,58 €, sondern nur 36.897,94 €. Denn in der zu Grunde liegenden Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.10.2010 (Bl. 39 ff. GA) ist noch für die Monate Januar und Februar 2009 der jeweils fiktiv errechnete Schaden von 1.235,47 € angesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2010, Bl. 93 GA, hatte die Klägerin sodann ergänzend (unbestritten) vorgetragen, dass im Monat Januar 2009 Kosten in Höhe von 1.584 € und im Monat Februar 2009 in Höhe 1.440 € für die Ersatzkraft im Haushalt angefallen sind. Dies führt unter Abzug der Erwerbsminderungsrente zu einem Schaden im Januar 2009 in Höhe von 713,65 € und im Februar 2009 von 569,65 €.

Von der Beklagten sind diese Zahlen aber nur insoweit unstreitig gestellt worden, als die Klägerin nach Verrechnung der Zahlungen der C3 und der Deutschen Rentenversicherung Zahlungen in dieser Höhe geleistet hat. Dass dieser Aufwand, insbesondere die damit abgegoltenen Tätigkeiten der Haushaltshilfen, auch schadensrechtlich erforderlich war, hat die Beklagte hingegen erstinstanzlich und auch in der Berufungsinstanz bestritten. Hiervon ist allerdings auszugehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin eingestellten Haushaltshilfen auch Tätigkeiten ausgeübt haben, die über den unfallbedingt ausgefallenen Umfang hinausgingen. Außerdem hat die Beklagte vorgerichtlich selbst (Anl. B 2 und Anlage K 13) einen unfallursächlichen Bedarf von 40 Stunden pro Woche angesetzt. Dies entspricht in etwa dem durchschnittlichen tatsächlichen Stundenaufwand, wenn man berücksichtigt, dass der Vervielfältiger für die Umrechnung von Woche auf Monat 4,33 (52 Wochen/12 Monate) beträgt und nicht 4,00. Bei Verwendung dieses Faktors beliefe sich der tatsächlich nachgewiesene Stundenaufwand pro Woche zwischen 36,95 Stunden und 42,50 Stunden bzw. im Durchschnitt auf gerundet 40 Stunden. Wenn die Beklagte vorgerichtlich aber selbst mit einem solchen Stundenaufwand gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, bedeutet dies im Prozess zumindest eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin im Sinne einer Forderungsbestätigung mit der Folge, dass die Beklagte gehalten wäre, einen geringeren unfallursächlichen Stundenaufwand nachzuweisen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73 Aufl. 2014, § 781 Rn. 6). Dies ist ihr aber nicht gelungen. Beim Stundensatz kann nach den obigen Grundsätzen ebenfalls auf den tatsächlich abgerechneten Betrag von 9,00 € zurückgegriffen werden, weil die Beklagte vorgerichtlich auch mit diesem Betrag gerechnet hat.

(2) Für den Zeitraum ab Juli 2009 ist fiktiv zu rechnen. Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzbetrages ist der erforderliche Zeitbedarf, den eine professionelle Hilfskraft für die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung im bisherigen Standard zur Erledigung der ausgefallenen Arbeitsleistung benötigt.

(a) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und welche Tabellenwerke mit welchem Stand hierfür gegebenenfalls als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden können. Denn auf Tabellenwerke kann sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte bei der Schadensschätzung orientieren. Er muss es aber nicht und darf es nicht, wenn - wie hier - konkrete Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. Der bei der Klägerin über mehrere Jahre hinweg tatsächlich angefallene Stundenaufwand von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche indiziert im Grundsatz auch für die Zeit ab Juli 2009 den maßgeblichen fiktiven Stundenaufwand, solange keine Änderung eintritt, weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Weiteres auf diesen Aufwand abgestellt werden kann.

(b) Sofern durch eine Veränderung des Familienzuschnitts oder des Gesundheitszustandes der Klägerin keine Änderung in den Lebensumständen eintritt, ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Stundenaufwand in der Zukunft ändern wird. Hat sich allerdings der Familienzuschnitt bereits geändert oder wird er sich in absehbarer Zeit ändern, müssen diese Veränderungen in der Tenorierung der Rente Berücksichtigung finden (vgl. Heß/Burmann, NJW-Spezial 2014, 329).

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Haushalt befindlichen Kinder. Stellt man richtigerweise darauf ab, dass nach der Konzeption der §§ 842 ff. BGB nur die gesetzliche, d.h. familienrechtliche, Unterhaltsbeziehung deliktischen Schutz genießt, fallen Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsberechnung heraus, weil dann die familienrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Betreuung und Haushaltsführung entfällt. Mit Übergang von der Natural- zur Barunterhaltspflicht, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, scheiden Kinder deshalb aus dem haushaltsführungsrelevanten Personenkreis aus (vgl. Jahnke, NZV 2007, 329, 334 f.; OLG Oldenburg, NZV 2010, 156; mit anderer Begründung, nämlich wegen regelmäßiger Selbstversorgung: OLG Oldenburg, NJW-RR 1989, 1429).

Es muss hier also nach Zeitabschnitten (jeweils zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder, Bl. 92 GA) gerechnet und tenoriert werden. Bei Annahme eines Ausgangswertes von 40 Wochenstunden kann eine prozentuale Abstufung nach verbliebenen Kopfteilen erfolgen. Damit beläuft sich der unfallbedingte Arbeitsaufwand vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 auf 40 Stunden, vom 01.09.2009 bis 31.08.2013 auf 35,72 Stunden, vom 01.09.2013 bis 30.06.2020 auf 31,89 Stunden und ab dem 01.07.2020 mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte nach der dann anwendbaren Tabelle 9 (Alleinstehende, nicht erwerbstätig) in Pardey, 8. Aufl. 2013 auf 26,92 Stunden. Das aktuelle Werk von Parday gibt ein realistischeres Abbild des tatsächlichen Zeitbedarfes von Haushaltstätigkeiten in heutiger Zeit wieder, als die Vorauflagen, die wegen der veralteten Erhebungsdaten aus den 70iger und 80iger Jahren und vereinzelt struktureller Schwächen in der Erhebung ohnehin in der Kritik stehen (vgl. Heß/Burmann, NZV 2010, 8, 9; Jahnke, a.a.O., Rn. 115; OLG Celle, SP 2011, 215).

(c) Bei der Höhe des fiktiven Stundensatzes kann auf die in der Vergangenheit gezahlten 9,00 € abgestellt werden. Denn auch hier ist die tatsächliche Zahlung ein Indiz dafür, dass es der Klägerin möglich wäre, zu einem solchen Betrag eine Haushaltshilfe anzustellen. Die obergerichtliche Rechtsprechung scheint sich gegenwärtig auf 8,00 € - 9,00 € eingependelt zu haben und der Hinweisbeschluss des Senates vom 19.11.2011 - 19 U 125/12 -, in welchem ein Stundensatz von 10,00 € akzeptiert wurde, stellt eine Enzelfallentscheidung dar. Dort hatte die Versicherung vorgerichtlich selbst 10,00 € angesetzt.

(d) Sofern die festgestellten Tatsachen eine tragfähige Grundlage für eine Zukunftsprognose bieten, hat das Gericht auch über eine Befristung der Rente zu befinden. Auch hier ist die Rechtsprechung allerdings uneinheitlich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599: 75. Lebensjahr; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 18.09.2006 - 1 W 53/06, BeckRS 2008, 04698; vgl. auch die Darstellung bei Luckey, Personenschaden, Rn. 821 ff.; Heß/Burmann, NJW-Spezial 2014, 329). Es scheint in jüngster Zeit eine leichte Tendenz gegen eine Befristung zu geben, wenngleich stets der Einzelfall ausschlaggebend sein sollte. Argumente gibt es gleichermaßen für und gegen eine Befristung. Entscheidend ist letztlich, wie weit die Prognose mit hinreichender Sicherheit in die Zukunft getroffen werden kann. Der Senat sieht zum gegenwärtigen Zweitpunkt aus folgenden Gründen von einer Befristung des Titels ab. Gegen eine Befristung spricht vor allem, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit nicht verbessern wird. Außerdem endet die Fähigkeit zur Haushaltsführung nicht schlagartig ab einem bestimmten Alter (auch nicht mit 75 Jahren), sondern setzt regelmäßig - ggf. schon früher - schleichend ein. Je nach Einzelfall versorgen sich auch Menschen mit über 75 Jahren in weiten Teilen selbst. Denkbar wäre es zwar, den Anspruch ab einem bestimmten Alter schrittweise abzusenken. Belastbare Faktoren bieten sich dem Senat hierfür im vorliegenden Fall aber nicht. Nachteile der Parteien folgen hieraus ohnehin nicht. Für erhebliche Änderungen in der Zukunft sind sie auf § 323 ZPO zu verweisen, zumal die Klägerin durch den Feststellungstitel gegen Verjährung gesichert ist.

Zu beachten ist, dass mit Ausscheiden der Kinder der Eigenbedarfsanteil der bezogenen Erwerbsminderungsrente nach Kopfteilen steigt. Ab dem 01.07.2020 ist die Rente dann mangels Fremdbedarfsdeckung nicht mehr anzurechnen. Nachdem die Klägerin auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.07.2014 die weiteren Rentenbescheide ab Juli 2007 vorgelegt hat (Bl. 332 ff. GA), kann die Erwerbsminderungsrente mit den tatsächlichen Zahlen in die Berechnung eingestellt werden.

dd. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin wie folgt konkret zu berechnen:

Zu unterscheiden ist zwischen dem Zeitraum, in welchem die Klägerin tatsächlich eine Haushaltshilfe beschäftigt hat, was von November 2005 bis Juni 2009 der Fall war, und den Zeiträumen von März 2005 bis Oktober 2005 sowie ab Juli 2009, in denen ohne tatsächliche Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe fiktiv gerechnet wird.

(1) Fiktiver Haushaltsführungsschaden von März 2005 bis Oktober 2005:

Es muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin vom 15.03.2005 bis 08.04.2005 in stationärer Behandlung und im Zeitraum vom 10.05.2012 bis 17.06.2005 in stationärer Reha befand. Dies führt zu einer Reduzierung des zu deckenden Eigenbedarfes, weil die Klägerin im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik verköstigt und versorgt worden ist. Deshalb hat insbesondere bei Alleinstehenden ein deutlicher Abschlag etwa in den Positionen Ernährung, Reinigung und Erhaltungsaufwand zu erfolgen (vgl. BGH, NZV 2009, 278). Bei Mehrpersonenhaushalten sieht dies etwas anders aus, weil durch den Wegfall der haushaltsführenden Person jedenfalls der Fremdversorgungsanteil weiterhin zu decken ist. Im Streitfall kann man davon ausgehen, dass auch für diesen Zeitraum ein unfallursächlicher Gesamtbedarf von 40 Stunden pro Woche á 9,00 € (=51,43 € pro Tag) gegeben war, weil die Beklagte vorgerichtlich selbst auch für diesen Zeitraum mit einem solchen Bedarf gerechnet hat (vgl. Anl. B 2 und K 13). Für die Zeiten des stationären Aufenthaltes der Klägerin im Krankenhaus bzw. der Reha-Klinik kann dann aufgrund der damit einhergehenden Eigenbedarfsdeckung nach Kopfteilen (hier: 1/4) ein lediglich noch zu deckender Fremdbedarf (= Gesamtbedarf) von 30 Stunden pro Woche angenommen werden (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2013, 04132). Die von der C3 für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 16.03.2005 bis 14.07.2005 erstatteten Kosten (insgesamt 2.581,00 € = 21,33 € pro Tag, vgl. Anlage K 18) sind in voller Höhe anzurechnen und zwar nicht nur auf den Erwerbsschaden, sondern auch auf den Schaden wegen vermehrter Bedürfnisse. Die Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls in voller Höhe anzurechnen, hier allerdings beschränkt auf den Fremdversorgungsanteil, was sich in diesem Zeitraum allerdings noch nicht auswirkt. Dies führt zu folgender Berechnung:

Zwischensumme: 3.428,33 €

(2) Konkreter Haushaltsführungsschaden von November 2005 bis Juni 2009:

Hier kann strukturell auf die Berechnungsweise der Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2010 (Bl. 39 ff. GA) abgestellt werden, wobei im Wege der Schätzung des erforderlichen Aufwandes allerdings auf den Durchschnittssatz von (40 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate) = 1.560,00 € und nicht die im jeweiligen Monat tatsächlich geleisteten (schwankenden) Zahlungen der Klägerin abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind zudem die aktuellen Rentenwerte, die zu 100 % auf den reinen Erwerbsschaden (Fremdversorgungsschaden, berechnet nach Kopfteilen der Familie, hier: 3/4) anzurechnen sind. Innerhalb dieses Zeitraums ist weiter von einer vierköpfigen Familie mit 3 Kindern auszugehen, weil das älteste Kind erst im August 2009 volljährig geworden ist. Dies führt zu folgender Berechnung:

Zwischensumme: 32.837,27 €

(3) Fiktiver Haushaltsführungsschaden ab Juli 2009:

Hier ist im Ansatz mit dem gleichen Gesamtbedarf zurechnen. Neben den aktualisierten Rentenbeträgen muss ab September 2009 aber der veränderte Familienzuschnitt durch die jeweilige Vollendung der Volljährigkeit der 3 Kinder und die sich hierdurch verändernde Anrechnung der Rente auf den Fremderwerbsschaden (der jeweils geringer wird) beachtet werden. Durch den Fortfall der unterhaltsberechtigten Kinder reduziert sich freilich auch der Gesamtbedarf prozentual, wie vorstehend unter (2) (b) ausgeführt. Das führt zunächst zu folgender Berechnung:

Diana wird am 21.08.2009 volljährig. Damit errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf ab September 2009 wie folgt: 35,72 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.393,08 €. Gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 2/3 = 928,72 €.

L2 wird am 17.08.2013 volljährig. Damit errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf ab September 2013 wie folgt: 31,89 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.243,71 €. Gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 1/2 = 621,86 €. Nur bis zu dieser Höhe kann auch die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Auf den erhöhten Mehrbedarf der Klägerin kann sie mangels Kongruenz hingegen nicht angerechnet werden.

Zwischensumme: 33.394,56 €

(4) Damit beläuft sich der gesamte Haushaltsführungsschaden der Klägerin im Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Oktober 2014 (= Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz) auf insgesamt 69.660,16 €. Hierauf hat die Beklagte bisher 28.902,00 € gezahlt, so dass noch ein rückständiger Haushaltsführungsschaden i. H. v. 40.758,16 € zu zahlen ist.

(5) Ab November 2014 beläuft sich der monatlich zu zahlende Schadensbetrag auf 621,85 €. Dieser Betrag ist zu zahlen bis einschließlich Juni 2020 (Eintritt der Volljährigkeit von T2 am 14.06.2020).

(6) Ab Juli 2020 errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf nach der dann anwendbaren Tabelle 9 in Pardey (Alleinstehende, nicht erwerbstätig) wie folgt: 26,92 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.049,88 €. Dies entspricht auch der fortlaufend zu zahlenden Monatsrente. Denn gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 0 und die Erwerbsminderungsrente kann mangels sachlicher Kongruenz mit dem alleinig verbliebenen erhöhten Mehrbedarf der Klägerin nicht mehr angerechnet werden. Ein Vorteilsausgleich hat auch im Übrigen nicht zu erfolgen, weil es sich bei der Erwerbsminderungsrente um einen erarbeiteten Vorteil handelt, der den Schädiger nicht entlastet. Ohne Schädigung hätte die Klägerin nämlich mindestens Erwerbseinkünfte bzw. ab Eintritt in das allgemeine Rentenalter entsprechende Altersrenteneinkünfte in dieser Höhe gehabt, sodass letztlich auch kein Vorteil gegeben ist.

b. Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung:

Auch hier hat die Berufung teilweise Erfolg. Die mit Antrag zu Ziffer V. in der Klageschrift geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 3.089,00 € stehen der Klägerin entsprechend ihres Obsiegens nach einem Gebührenstreitwert von 51.494,88 € und unter Einstellung einer von der Beklagten akzeptierten 1,8-fachen Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von 2.429,27 € zu. Die Klägerin obsiegt wie folgt:

- Klageantrag I.: 10.708,24 €.

Dies sind die der Klägerin von März 2005 bis Dezember 2009 zustehenden rückständigen Schadensersatzbeträge abzüglich der vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Die Kostenpauschale i.H.v. 25 € geht als Nebenforderung nicht in den Gebührenstreitwert und damit auch nicht in die Berechnung der Anwaltskosten ein. Die in diesem Antrag ebenfalls erhaltenen weiteren Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte T2 pp. i.H.v. 3.056,60 € gehen zum einen ebenfalls als Nebenforderung nicht mit in den Gebührenstreitwert ein. Zum anderen unterliegt die Klägerin in diesem Punkt aber ohnehin (siehe unten).

- Klageantrag II.: 20.786,64 €

Dies ist der 3,5-fache Jahresbetrag der ab dem 01.01.2010 für die Dauer von 12 Monaten geschuldeten Schadensersatzrente i.H.v. 494,92 €. Die nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Monatsbeträge bleiben mangels nachträglicher Bezifferung als Leistungsantrag wegen des Grundsatzes der Wertkonstanz dabei unberücksichtigt (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5; BeckOK/Wendtland, ZPO, Stand: 15.06.2014, § 9 Rn. 9).

- Klageantrag III.: 10.000,00 €

Dies ist das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld.

- Klageantrag IV.: 10.000,00 €

Dies ist der von der Beklagten vollständig anerkannte Feststellungsantrag.

Nach einem Gebührenstreitwert von 51.494,88 € stehen der Klägerin damit erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung wie folgt zu:

1,8 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (alt): 2.021,40 €

Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (alt): 20,00 €

Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (alt): 387,87 €

Gesamt: 2.429,27 €

2. Anschlussberufung der Klägerin:

Die Anschlussberufung der Klägerin ist ganz überwiegend unbegründet. Sie hat nur im Hinblick auf einen Teil der Verzugszinsen Erfolg.

a. Haushaltsführungsschaden:

Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen zugleich folgt, dass die Anschlussberufung letztlich unbegründet ist. Aus den zur Akte gereichten Abrechnungen der Haushaltshilfen geht zudem hervor, dass diese nur an 5 Tagen - und nicht an 7 Tagen pro Woche - im Einsatz waren, weshalb die Berechnung der Klägerin auf Seite 4 der Anschlussberufung auch auf ungenauen Durchschnittsätzen beruht.

b. Schmerzensgeld:

Auch insoweit hat die Anschlussberufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld rechtsfehlerfrei auf insgesamt 55.000,00 € bemessen und die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 45.000,00 € noch zu einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € verurteilt. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind ermessensfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. zum Prüfungsmaßstab in der Berufungsinstanz: BGH, NJW 2006, 1589, 1592). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat deshalb auf die Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verweisen. Außerdem hat die Klägerin über die unmittelbaren Verletzungsfolgen und den Behandlungsaufwand hinaus keine weiteren Umstände zum subjektiven Einschlag (Umplanung der Lebensgestaltung, Änderung des Freizeitverhaltens etc.) aufgezeigt, die für die Gewährung eines höheren Schmerzensgeldes sprechen könnten. Gleiches gilt für ein etwaiges schmerzensgeldprägendes Maß des Verschuldens des Unfallverursachers. Auch ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten lässt sich zugunsten der Klägerin nicht feststellen. Weil die Klägerin in der Berufungsinstanz auf das beanspruchte Schmerzensgeld keine Verzugszinsen mehr geltend macht, bedarf es zu der nicht begründeten Abweisung dieses Anspruchs durch das Landgericht keiner weiteren Ausführungen des Senates.

c. Weitere Verzugszinsen ab dem 06.06.2009 aus einem Betrag von 10.854,74 €:

In diesem Punkt ist die Anschlussberufung teilweise begründet. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass sich die der Zinsforderung zugrundeliegende Forderung bestimmen lässt. Auf eine konkrete Darlegung, wie sich der Betrag von 10.854,74 € im Einzelnen zusammensetzt, kommt es nicht an, weil dieser Betrag jedenfalls in dem anwaltlichem Mahnschreiben vom 19.05.2009 (Anlage K 29) als bloßer Rechnungsposten einer einheitlichen Schadensersatzforderung enthalten ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 19, 20). In dem genannten Mahnschreiben hat die Klägerin vorläufig einen Haushaltsführungsschaden bis einschließlich April 2009 in Höhe von 35.925,14 € geltend gemacht. Tatsächlich berechtigt sind für diesen Zeitraum nach der obigen Aufstellung aber nur 34.900,64 €. Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 28.902,00 € verblieben damit noch 5.998,64 €. Hinzu kommt die im Klageantrag zu I. ebenfalls enthaltene Kostenpauschale von 25 €, so dass sich die von der Mahnung gedeckte und nicht durch vorgerichtliche Zahlungen getilgte Verbindlichkeit ab 06.06.2009 auf 6.023,64 € belief. Nur in dieser Höhe ist der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Verzugszinsen zuzusprechen. Darüber hinausgehend sind Klage und Anschlussberufung zurückzuweisen.

d. Vorgerichtliche Anwaltskosten der Rechtsanwälte T2 & Kollegen:

In dieser Position ist die Anschlussberufung unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Unabhängig davon, dass es in der Tat an Sachvortrag dazu fehlt, welche Tätigkeiten die vormaligen Bevollmächtigten konkret entfaltet haben, bleibt auch unklar, weshalb diese Kosten überhaupt notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein sollen. Denn ohne nähere Erläuterungen zur Erforderlichkeit eines Anwaltswechsels kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung weiterer Rechtsanwälte mit entsprechend doppeltem Kostenaufwand als notwendig erachtet werden kann.

e. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin:

Auch hier ist die Anschlussberufung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen des Senates verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO und ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen.

1. Instanz:

Die Klägerin obsiegt bei einem Gesamtstreitwert von 118.489,30 € (ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen) in Höhe von 51.494,88 € bzw. 43 %. Damit sind die Kosten in 1. Instanz mit 43 % zulasten der Beklagten und 57 % zulasten der Klägerin zu verteilen.

2. Instanz:

Der Gesamtstreitwert in 2. Instanz beträgt (ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen) 98.464,90 €. Hierauf entfallen 66.958,30 € auf die Berufung der Beklagten und 31.506,60 € auf die Anschlussberufung der Klägerin. Die Anschlussberufung der Klägerin hat in der streitwertbildenden Hauptsache keinen Erfolg. In der Berufung unterliegt sie mit einem Betrag in Höhe von 46.171,66 € (rückständiger Haushaltsführungsschaden: 16.405,42 € und laufender Haushaltsführungsschaden ab 01.01.2010: 29.766,24 €). Der Gesamtverlust der Klägerin in der 2. Instanz beträgt mithin 77.678,26 € bzw. 79 %. Damit sind die Kosten hier mit 79 % zulasten der Klägerin und 21 % zulasten der Beklagten zu verteilen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Streitige Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Berufungsstreitwert:

Berufung: 66.958,30 €

Anschlussberufung: 31.506,60 €

Insgesamt: 98.464,90 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2014/19_U_39_14_Urteil_20141212.html - DE:OLGK:2014:1212.19U39.14.00

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