Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 10.12.2014: Zur Angemessenheit von Schmerzensgeld bei Tinnitus und Hochtonsenke nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.12.2014 - 18 O 498/13) hat entschieden:

   Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden und eine Hochtonsenke als Folge einer Erschütterung durch ein Verkehrsunfallereignis ist angemessen und entspricht der im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls in vergleichbaren Fällen regelmäßig angenommenen Schmerzensgeldhöhe. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Schmerzensgeldzahlung besteht nicht, auch nicht unter Berücksichtigung massiver Auswirkungen auf den beruflichen und privaten Lebensbereich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Ersatz des entgangenen Gewinns


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes.

Selbst wenn man den streitigen Klägervortrag insoweit als zutreffend unterstellt, ist ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld jedenfalls durch die unstreitig beklagtenseits an den Kläger erfolgte Zahlung von 4.000,00 € befriedigt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Schmerzensgeldzahlung besteht nicht.

Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden und eine Hochtonsenke als Folge einer Erschütterung durch das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis ist angemessen und entspricht der im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls in vergleichbaren Fällen regelmäßig angenommenen Schmerzensgeldhöhe (vgl. allgemein KG, Urteil vom 13.10.2008, 12 U 43/06; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.01.2006, 2-10 O 422/03; OLG München, Urteil vom 23.10.2000, 13 U 76/00; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.1991, NJW-RR 1994, 353; AG Pforzheim, Urteil vom 03.07.2008, 9 C 107/08).

Das Gesamtbild der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigt selbst unter Zugrundelegung dessen eigenen Sachvortrags nicht, ihm ein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen.

Weiterer Feststellungen zur Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls für das vom Kläger behauptete Tinnitusleiden und die Hochtonsenke bedarf es daher nicht.

Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer etwaiger Behandlungen, der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung sowie ferner der Grad eines Verschuldens und die weiteren Gesamtumstände.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das Gericht auf der tatsächlichen Grundlage des klägerischen Vortrags einen Betrag von insgesamt 4.000,00 € für den traumatischen Hörschaden links in Form von Tinnitus und Hochtonsenke für angemessen.

Soweit der Kläger demgegenüber einen Betrag in Höhe von mindestens 25.000,00 € für angemessen erachtet, kann dem auch unter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen massiven Auswirkungen auf den beruflichen wie privaten Lebensbereich, mangelnde Therapierbarkeit und die fortdauernde Beeinträchtigung nicht gefolgt werden. Dies gilt auch in Anbetracht des vorgetragenen Umstandes, dass der Kläger seiner vor dem Unfall ausgeprägten Musikleidenschaft nicht mehr fröhnen könne. Dazu, ob die vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt des Klägers vorgeschlagene orthopädische Mitbehandlung oder sonstige therapeutische Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden ergriffen wurden, hat der Kläger nichts vorgetragen.

Vergleichbar im Hinblick auf die hier für angemessen erachtete Schmerzensgeldhöhe für Fälle eines Tinnitus als Unfallfolge sind hingegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003,, I-1 U 221/02, in der selbst bei einem beidseitigen Tinnitus ein Betrag von 4.100,00 € für angemessen gehalten wurde, LG München, Urteil vom 04.08.1994, 19 O 24001/91 (2.500,00 €); LG Braunschweig, Urteil vom 25.10.1991, 1 O 490/90 (3.000,00 €); LG München, Urteil vom 14.03.2005, 19 O 2136/02 (3.323,00 €); LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.12.2004, 6 O 4537/03 (4.000,00 €).

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 65.000,00 € für Verdienstausfall infolge des Unfalls.

Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hat der Kläger, soweit er Verdienstausfall für die Jahre 2010 bis 2012 geltend macht, nicht dargetan, dass überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Der klägerische Sachvortrag trägt einen der Person des Klägers entstandenen Verdienstausfall nicht.

Zum Beleg von Umsatzzahlen und behaupteter Gewinnsituation in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie der Gewinnsituation nach dem Unfall hat der Kläger Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 sowie als "Einnahme-Überschussrechnungen" für die jeweiligen Zeiträume bezeichnete Aufstellungen vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 51 ff. d.A.).

Die vom Kläger vorgelegten Steuerbescheide des Finanzamts D-Q vom 21.05.2010 für das Jahr 2008, vom 18.04.2011 für das Jahr 2009, vom 04.05.2012 für das Jahr 2010, vom 29.05.2013 für das Jahr 2011 und vom 17.07.2014 für das Jahr 2012 sind jeweils auf:

"Herrn Rechtsanwalt C, J-Straße , ##### D"

in der Adresszeile ausgestellt.

In der Betreffzeile findet sich zudem die Angabe:

"für Herrn C 20 X-Straße #### F Luxemburg".

Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Person, für die die vorgelegten Steuerbescheide ausgestellt wurden, identisch ist.

Der Kläger heißt ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen C1.

Soweit der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 erklärt hat, "Hanno" sei sein Rufname, vermag dies den Widerspruch zwischen der Namensangebe in den vom Kläger selbst vorgelegten Dokumenten nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Eindeutigkeit zu entkräften. Einen Beleg seiner Identität bzw. des Umstandes, dass die vorgelegten Steuerbescheide sich tatsächlich auf seine Person beziehen, hat der Kläger nicht vorgelegt.

Die Verwendung eines Rufnamens im Rahmen eines Steuerbescheides, als amtliches Dokument, erscheint zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht naheliegend. Der Vorname "Hanno" als Rufname für "C1" erscheint ebenfalls nicht naheliegend. Infolgedessen kann eine Personenidentität nicht unterstellt werden.

III.

Der Kläger hat nach dem Vorgesagten auch keinen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz "sämtlicher materieller und immaterieller Schäden" aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.

Es fehlt insoweit schon an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein entsprechendes hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nicht dargetan.

Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht absehbar, ob seine Erwerbsbemühungen mittel- oder langfristig vor dem Hintergrund des behaupteten Dauerschadens zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, welche - über die bereits vom Kläger bezifferten und bezifferbaren Schäden hinausgehenden - weiteren materiellen und immateriellen Schadenspostionen hier eintreten sollten.

Zudem sind auch andere Gründe für ein Feststellungsbegehren, etwa eine Notwendigkeit, einen etwaigen Schadensersatzanspruch sofort gegen eine drohende Verjährung zu sichern, was eine vorgezogene Feststellungsklage rechtfertigen könnte, vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

IV.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Selbstvertretung gegenüber der Beklagten zu.

Der Kläger hat zunächst schon nicht dargetan, worin die außergerichtliche Tätigkeit in Vertretung für sich selbst überhaupt bestanden haben soll.

Zudem ist auch keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Selbstvertretung gegeben. Die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, findet als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

(für den Antrag zu 1): 25.000,00 €

für den Antrag zu 2): 65.000,00 €

für den Antrag zu 3): 10.000,00 €

der Antrag zu 4) bleibt ohne eigenen Ansatz)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/18_O_498_13_Urteil_20141210.html - DE:LGK:2014:1210.18O498.13.00

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