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Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden und eine Hochtonsenke als Folge einer Erschütterung durch ein Verkehrsunfallereignis ist angemessen und entspricht der im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls in vergleichbaren Fällen regelmäßig angenommenen Schmerzensgeldhöhe. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Schmerzensgeldzahlung besteht nicht, auch nicht unter Berücksichtigung massiver Auswirkungen auf den beruflichen und privaten Lebensbereich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |