|
Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine fehlende Kraftfahreignung kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV unterstellt werden, wenn der Betroffene einer rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit nicht nachkommt. Die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen müssen dabei nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |