Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.12.2014: Fahrerlaubnisentzug bei Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Alkoholabhängigkeit und unterstellter fehlender Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 2345/14) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine fehlende Kraftfahreignung kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV unterstellt werden, wenn der Betroffene einer rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit nicht nachkommt. Die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen müssen dabei nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. März 2014 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. März 2014 sind rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen.

Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dabei müssen die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr stehen, so dass es unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde durch Tatsachen ohne oder mit Bezug zum Straßenverkehr auf die Klärungsbedürftigkeit aufmerksam geworden ist,

vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr.16; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 - 16 B 1567/11 -.

Hier boten die polizeilichen Informationen Anlass zu der Annahme, dass bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit vorliegt.

Die Annahme einer Alkoholabhängigkeit wird im Nachhinein durch das Gutachten von Herrn Dr. X1. bestätigt.

Die Gutachtenaufforderung vom 19. September genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Ebenso wird der Kläger auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen.

Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht (rechtzeitig) vorgelegt hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn der Kläger hat zwar die Einverständniserklärung abgegeben, das Gutachten aber letztlich trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Weigerung der Vorlage mit beachtlichen Gründen erfolgte,

Zwar hat der Kläger nun ein Gutachten erstellen lassen. Dies ist indes nicht geeignet, im Nachhinein seine Fahreignung positiv nachzuweisen, da es eindeutig eine Alkoholabhängigkeit, jedenfalls bis April 2014, bescheinigt.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 7. März 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Der auf der rechtmäßigen Entziehungsverfügung basierende Gebührenbescheid vom 7. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.152,30 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_2345_14_Urteil_20141210.html - DE:VGD:2014:1210.14K2345.14.00

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