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Die Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG für Fahrzeugkombinationen, die 'ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt' sind, erfordert, dass die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs oder der Kombination, unabhängig vom konkreten Verwendungszweck, objektiv in Konstruktion oder Ausstattung manifestiert ist. Die Alternative 'ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt' dient als Korrektiv für Fahrzeuge, die zwar nicht objektiv für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, aber gleichwohl konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |