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Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungskosten bei Verunreinigungen über das übliche Maß hinaus ist § 17 Abs. 1 StrWG NRW. Die Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass § 41 FSHG NRW für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht, da § 42 Abs. 1 FSHG NRW die Zuständigkeit anderer Behörden zur Gefahrenabwehr unberührt lässt. Ob und welche Maßnahmen die Straßenbehörde zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die maschinelle Nassreinigung ein gleichermaßen effektives und gleichwertiges Verfahren wie der Einsatz von Ölbindemitteln sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |