Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 03.12.2014: Zur Kostenerstattung für die Beseitigung von Ölspuren auf Straßen und die Verhältnismäßigkeit der Reinigungsmaßnahmen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 03.12.2014 - 6 K 2804/12) hat entschieden:

   Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungskosten bei Verunreinigungen über das übliche Maß hinaus ist § 17 Abs. 1 StrWG NRW. Die Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass § 41 FSHG NRW für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht, da § 42 Abs. 1 FSHG NRW die Zuständigkeit anderer Behörden zur Gefahrenabwehr unberührt lässt. Ob und welche Maßnahmen die Straßenbehörde zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die maschinelle Nassreinigung ein gleichermaßen effektives und gleichwertiges Verfahren wie der Einsatz von Ölbindemitteln sein kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. November 2012 wird aufgehoben, soweit darin Kosten geltend gemacht werden, die den Betrag von 1.811,71 € übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sie ist zulässig; insbesondere ist das Verwaltungsgericht Aachen gemäß § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in allen nicht speziell geregelten Fällen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist der Staat Beklagter, so ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt,

vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kom., 4. Aufl., § 52 Rdnr. 40, m.w.N.

Betrifft der Rechtsstreit Handlungen einer Außenstelle einer Behörde, ist auf deren Sitz abzustellen, wenn es sich um eine selbständige Organisationseinheit handelt mit fester Zuständigkeit und der Ermächtigung, Entscheidungen nach außen im eigenen Namen zu treffen,

Danach ist vorliegend der Sitz der Regionalniederlassung Ville-Eifel des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Euskirchen maßgeblich, der organisatorisch selbständig ist mit einem Niederlassungsleiter und festem Zuständigkeitsbereich.

Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 13. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die darin geltend gemachten Kosten den Betrag von 1.811,71 € übersteigen; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den von dem Beklagten mit dem Kostenbescheid geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der entstandenen Straßenreinigungskosten ist § 17 Abs. 1 StrWG NRW. Danach hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Der Anwendung des § 17 Abs. 1 StrWG NRW steht nicht entgegen, dass § 41 FSHG NRW für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht.

§ 41 FSHG NRW regelt die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes eigenständig und abschließend. Diese besondere Kostenersatzregelung soll sicherstellen, dass fahrlässige Brandverursacher und andere vom Brandereignis Betroffene frei von der Befürchtung, für eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr alarmieren und gefährliche eigene Löschversuche unterlassen.

Das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW führt aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Feuerwehr. Denn § 42 Abs. 1 FSHG NRW lässt die Zuständigkeit anderer Behörden zur Gefahrenabwehr ausdrücklich unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Kostenregelungen Ersatz für die Kosten der betreffenden Maßnahme zu verlangen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 ‑, VG Aachen, Urteile vom 4. Juni 2012 - 6 K 237/11 ‑ und 19. März 2014 - 6 K 794/10 -, in juris.

Die Voraussetzungen für einen auf § 17 Abs. 1 StrWG NRW gestützten Anspruch auf Kostenerstattung liegen hier auch vor.

Die vom Fahrzeug der Klägerin am 1. Dezember 2011 verursachte Ölspur stellt eine Verunreinigung der betroffenen Straßenbereiche über das übliche Maß hinaus dar. Die Klägerin ist als Fahrzeughalterin Verursacherin dieser Verunreinigung; sie hat die Verunreinigung auch nicht unverzüglich beseitigt. Der Beklagte ist Träger der Straßenbaulast für die verunreinigte Straße.

Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig sind - neben der zuvor bereits erörterten Frage einer grundsätzlichen Kostentragungspflicht für die Beseitigung von Ölspuren - allein Art und Umfang der durchgeführten Reinigung, letztlich also die Kostenhöhe.

Ob und welche Maßnahmen die Straßenbehörde zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Straßenbehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie darf insbesondere auch einen Dritten mit der Beseitigung der Verunreinigung beauftragen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist,

vgl. VG Aachen, a.a.O.

Gemessen an diesem Maßstab lässt die Durchführung der streitgegenständlichen Verkehrsflächenreinigung Ermessensfehler nicht erkennen. Nach den in den Akten zum Einsatz vorliegenden Fotos und den glaubhaften Angaben der Zeugen N. , N1. und S. in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Fahrzeug der Klägerin am besagten Morgen in erheblichem Umfang Motoröl verloren hatte und dadurch die Fahrbahnoberfläche stark verunreinigt und in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt war. Daher ist ohne Weiteres von einer die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigenden Verunreinigung der Fahrbahnoberfläche auszugehen.

Die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen waren geeignet, die für die Verkehrssicherheit des betroffenen Straßenabschnittes erforderliche Griffigkeit und Rutschfestigkeit des Fahrbahnbelags wiederherzustellen. Der anschließende Reinigungserfolg wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

Die erfolgte Nassreinigung der Fahrbahn war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach den Vorgaben des maßgeblichen Regelwerks zur Beseitigung von Ölspuren, dem Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) von Juni 2007,

zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und damit gleichwertige Verfahren zur Verfügung stehen, nämlich die Verwendung von aufsaugenden Materialien und die maschinelle Nassreinigung. Die Auswahlentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, von der Verkehrsbedeutung der Straße und dem - unter Umständen tageszeitabhängigen - Verkehrsaufkommen sowie von der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab. Der Einsatz von Ölbindemitteln ist dabei genauso wenig immer ungeeignet und eine Nassreinigung immer erforderlich wie es auch einen grundsätzlichen Vorrang der herkömmlichen Methode des Aufbringens und Einarbeitens von Ölbindemittel gegenüber der maschinellen Nassreinigung nicht gibt,

Bei dem mechanischen Aufbringen und Einarbeiten von Ölbindemittel handelt es sich daher zwar um ein grundsätzlich gleichermaßen effektives und damit gleichwertiges, nicht aber um ein vorliegend vorrangig anzuwendendes Reinigungsverfahren.

Im vorliegenden Fall war für die Entscheidung für eine maschinelle Nassreinigung nach den anschaulichen Schilderungen der Zeugen N. , N1. und S. in der mündlichen Verhandlung maßgeblich, dass es sich bei der L. in B , um eine stark befahrene vierspurige Straße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h handelt, auf der sich die durch das vom Fahrzeug der Klägerin verlorene Motoröl hervorgerufene Verunreinigung unstreitig über eine Länge von ca. 400 m erstreckte. In dem betroffenen Bereich war nach den Angaben der Zeugen N1. und S. nahezu die gesamte rechte Fahrbahn verunreinigt, die Stelle, an der der Fahrzeug der Klägerin zum Stehen gekommen war, in besonderem Maße. Hinzu kam, dass die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche in dem betreffenden Bereich nach der Schilderung der Zeugen N1. und S. außergewöhnlich grobporig war, was sich auch den in den Akten vorliegenden Fotos anschaulich entnehmen lässt.

Dass vor diesem Hintergrund die maschinelle Nassreinigung ein geeignetes und erforderliches Verfahren zur Fahrbahnreinigung darstellte, kann die Kammer anhand des Akteninhalts und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Möglicherweise hätte das gleiche Reinigungsergebnis auch durch mechanisches Aufbringen und Einarbeiten von Ölbindemittel erreicht werden können,

vgl. hierzu Borchardt, a.a.O., Kapitel 7 Rdnr. 291, der dies für den Fall des Fehlens einer jedenfalls anschließenden Nassreinigung allerdings grundsätzlich in Frage stellt.

Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass ein derartiges Vorgehen, wenn es dem Stand der Technik entsprechend nach den Vorgaben des Merkblattes DWA-M 715 erfolgt, kostengünstiger gewesen wäre. Denn diese Alternative der Beseitigung von Ölspuren ist im Allgemeinen deutlich personal- und damit zeitintensiver,

vgl. Borchardt, a.a.O., Kapitel 7 Rdnr. 292.

Die Durchführung der Nassreinigung war auch hinsichtlich der dadurch verursachten Kosten angemessen, allerdings mit Ausnahme eines Teils der für die Reinigung der Ölspurreinigungsmaschine Orca und der Straßenkehrmaschine angesetzten Kosten.

Diese Reinigungskosten sind in der Rechnung der Firma L. vom 13. Dezember 2012 ‑ anders als für die Ölspurreinigungsmaschine Unimog ‑ neben dem Ansatz der Reinigungspauschale auch mit der für die Reinigung benötigten Arbeitszeit in Ansatz gebracht worden, was der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung als fehlerhaft eingeräumt hat, weil nach seiner Abrechnungspraxis für die Reinigung der Einsatzfahrzeuge die Reinigungspauschale vorgesehen sei, wie vorliegend der Kostenansatz für den Einsatz der Ölspurreinigungsmaschine Unimog zeige.

Da für die Reinigung der Straßenkehrmaschine nach dem für das Fahrzeug geführten Tagesrapport fünfzehn Minuten benötigt wurden und für die Reinigung der Ölspurreinigungsmaschine Orca nach den Daten der Fahrtenschreiberscheibe des Transportfahrzeugs etwa dreißig Minuten zu veranschlagen sind, sind die in der Rechnung der Firma L. angesetzten Preise für den Einsatz der Straßenkehrmaschine um 21,23 € und für den Einsatz der Ölspurreinigungsmaschine Orca um 110,08 €, der Rechnungsbetrag insgesamt also um 131,31 € zu kürzen.

Im Übrigen stehen die von dem Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zu den im Zuge der Straßenreinigung erforderlich gewordenen Arbeiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die Firma L. ansonsten Kostenpositionen zu Unrecht oder zu überhöhten Preisen in Ansatz gebracht worden sind.

Zu den abzurechnenden Leistungen zählt zunächst die erforderlichen Einsatzzeit. Dazu gehört nicht nur die Zeit für die Reinigungsarbeiten vor Ort, sondern die gesamte Zeitspanne von der Abfahrt der Einsatzfahrzeuge bis zu deren Rückkehr auf dem Betriebshof einschließlich der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft.

Insofern sind die in der Rechnung der Firma L. zugrunde gelegten Einsatzzeiten durch die in den Akten befindlichen Kopien der Tagesrapporte für die Ölspurreinigungsmaschine Unimog und die Straßenkehrmaschine sowie die Kopie der Fahrtenschreiberscheibe des Transportfahrzeugs der Ölspurreinigungsmaschine Orca und die Erläuterungen des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung schlüssig belegt. Danach ist die Ölspurreinigungsmaschine Unimog am Einsatztag um 8.00 Uhr im Lager abgefahren und um 11.30 Uhr zurückgekehrt, die Ölspurreinigungsmaschine Orca ist um 9.45 Uhr im Lager abgefahren und um 13.20 Uhr zurückgekehrt und die Straßenkehrmaschine ist um 11.30 Uhr am Lager abgefahren und um 12.45 Uhr dorthin zurückgekehrt. Am Einsatzort war die Ölspurreinigungsmaschine Unimog von 8.25 Uhr bis 11.00 Uhr, die Ölspurreinigungsmaschine Orca von 10.40 Uhr bis 12.20 Uhr und die Straßenkehrmaschine von 12.00 bis 12.15 Uhr.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die eingesetzten Reinigungsfahrzeuge in den Einsatzzeiten vor Ort nicht mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann von einer unproblematischen Reinigungssituation oder gar außerordentlich günstigen Reinigungsbedingungen, wie sie die Klägerin in der Klagebegründung ihren Ausführungen zu der erforderlichen Dauer einer Nassreinigung zugrunde legt, nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil haben die vor Ort als Straßenwärter tätig gewesenen Zeugen N1. und S. die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche in dem betreffenden Bereich als außergewöhnlich grobporig beschrieben, was mit den in den Akten vorhandenen Fotos übereinstimmt, auf denen die ungewöhnlichen Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche deutlich zu erkennen ist. Nach den Angaben der Zeugen N1. und S. waren für die Beseitigung der Fahrbahnverunreinigung mehrere Reinigungsdurchgänge notwendig. In diesem Zusammenhang haben die Zeugen bekundet, dass die Ölspurreinigungsmaschinen die verunreinigte Fahrbahn mehrmals hinauf- und hinab gefahren seien.

Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass die zunächst eingesetzte Ölspurreinigungsmaschine Unimog für den Einsatz ungeeignet gewesen sein könnte, weil der endgültige Reinigungserfolg noch nicht eingetreten war, als die Maschine den Einsatzort verließ, um zum Lager zurückzukehren. Die Ölspurreinigungsmaschine Unimog besaß nach den Angaben des Zeugen L. , an denen zu Zweifeln kein Anlass besteht, die gleiche Reinigungseinheit wie die danach eingesetzte Ölspurreinigungsmaschine Orca, wenn auch vorgebaut und nicht mittig angebracht, und arbeitete demgemäß nach dem selben technischen Prinzip. Anhand der von dem Zeugen L. für den Einsatz der Maschine vor Ort im zugehörigen Übernahmeschein bescheinigten Schmutzwassermenge von 1m³ liegt vielmehr auf der Hand, dass der eben diese Menge fassende Schmutzwassertank der Maschine voll war und infolge dessen vor einer Fortsetzung der Reinigungstätigkeit die Leerung des Tanks und das Auffüllen des Frischwassertanks notwendig waren, wofür nach den Angaben des Zeugen L. zum damaligen Zeitpunkt noch eine Rückkehr zum Lager nach T. erforderlich wurde. Da deswegen eine Unterbrechung der maschinellen Reinigungsarbeiten für mehr als eine Stunde angestanden hätte, war es zur Gewährleistung des von der Straßenmeisterei im Hinblick auf die Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße angestrebten zügigen Abschluss der Verkehrsflächenreinigung ermessensgerecht, eine andere Ölspurreinigungsmaschine zur Einsatzstelle anzufordern, damit der Einsatz ohne Zeitverlust nahtlos fortgesetzt werden konnte.

Aus den dokumentierten Einsatzzeiten ergibt sich zudem, dass die Ölspurreinigungsmaschine Unimog einen wesentlichen Beitrag zum Reinigungserfolg beigetragen hat. Nach den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren kann nämlich nicht angenommen werden, dass die im vorliegenden Fall 400 m lange, weitgehend fahrspurbreite Ölverschmutzung auf einer, wie oben dargelegt, ungewöhnlich porigen Fahrbahnoberfläche durch die Ölspurreinigungsmaschine Orca in der Zeit, in der diese am Einsatzort war (1 Stunde und 40 Minuten), vollständig zu beseitigen gewesen wäre, wenn die zuvor eingesetzte Ölspurreinigungsmaschine nicht bereits einen Teil der Verschmutzung aufgenommen gehabt hätte. So betrug beispielsweise die Einsatzzeit einer Ölspurreinigungsmaschine vom Typ Orca STV 40 am Einsatzort im Fall einer 60 m langen Verschmutzung durch Betriebsstoffe eines Personenkraftwagens auf der Breite einer gesamten Fahrspur mit relativ unproblematischer Oberflächenbeschaffenheit 1 Stunde und 20 Minuten, im Fall einer Dieselölspur auf 300 m Länge und 3 m Breite bei problematischer Fahrbahnoberfläche 3 Stunden,

Soweit die von der Firma L. abgerechnete Menge des entsorgten Schmutzwassers von der Klägerin in Frage gestellt wird, wird diese in den von der Firma L. für die betreffenden Fahrzeuge und den betreffenden Einsatz ausgestellten Übernahmescheinen bescheinigt. Ungeachtet dessen beruht die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die angegebene Menge nicht erforderlich gewesen sei, auf der nach den vorangegangenen Ausführungen unzutreffenden Annahme einer wesentlich kürzeren Reinigungsdauer aufgrund einer unproblematischen Reinigungssituation, welche hier gerade nicht vorgelegen hat.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die von der Firma L. in deren Rechnung ausgewiesenen Kostenpositionen zu überhöhten Preisen angesetzt wären. Die angesetzten Preise bewegen sich nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren im unteren Bereich der Durchschnittspreise für entsprechende Leistungen zum damaligen Zeitpunkt im hiesigen Raum.

In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine Sachverständigenkontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme.

Der durch den Kostenbescheid geltend gemachte Restbetrag der Kostenforderung des Beklagten ist daher im Ergebnis mit der aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Der durch die Klägerin hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es aus den dargelegten Gründen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2014/6_K_2804_12_Urteil_20141203.html - DE:VGAC:2014:1203.6K2804.12.00

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