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Nach einem Verkehrsunfall gehören Sachverständigenkosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind. Liegt zwischen Geschädigtem und Sachverständigem keine konkrete Honorarvereinbarung vor, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |