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1. Das der Bescheidempfänger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, um einen Bescheid zu verstehen, begründet keinen Bestimmtheitsmangel. 2. Dass der Empfänger eines Bescheides des Lesens nicht hinreichend mächtigt ist, geht nicht zu Lasten der Behörde. Es ist Aufgabe des des Lesens nicht hinreichend mächtigen Bürgers, sich vom Inhalt eines Bescheides Kenntnis zu verschaffen. (Leitsätze des Gerichts) |