Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.11.2014: Leseunfähigkeit des Bescheidempfängers als Bestimmtheitsmangel eines Bescheides und Folgen für die Fahrerlaubnisentziehung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 28.11.2014 - 9 K 1639/14) hat entschieden:

   1. Das der Bescheidempfänger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, um einen Bescheid zu verstehen, begründet keinen Bestimmtheitsmangel.

2. Dass der Empfänger eines Bescheides des Lesens nicht hinreichend mächtigt ist, geht nicht zu Lasten der Behörde. Es ist Aufgabe des des Lesens nicht hinreichend mächtigen Bürgers, sich vom Inhalt eines Bescheides Kenntnis zu verschaffen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, da die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein - rechtmäßigerweise - gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.

Der Kläger ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2014 aufgefordert worden, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Schreibens sich zwecks Urinabnahme an das Gesundheitsamt der Beklagten zu wenden und binnen 20 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens das Untersuchungsergebnis vorzulegen. Für den Fall der Nichtbeibringung wurde er auf die Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen.

Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Urinuntersuchung war rechtmäßig.

Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilte die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beibringungsanordnung. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Frage seiner Kraftfahreignung zu klären sei, da er im Besitz von Heroin gewesen sei. Sie forderte ihn auf, ein ärztliches Gutachten in Form einer Urinuntersuchung beizubringen, in dem er binnen 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung einen Termin beim Gesundheitsamt zwecks Abgabe seines Urins unter Sichtkontrolle vereinbare und das Gutachten selbst binnen 20 Tagen nach Zustellung der Aufforderung vorlege. Die Beibringungsanordnung enthielt den Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers. Da bei einer Urinuntersuchung keine Unterlagen an den ärztlichen Gutachter übersandt werden, bedurfte es vorliegend keines Hinweises auf ein Einsichtsrecht in zu übersendenden Unterlagen.

Die Gutachtenanordnung ist hinreichend bestimmt. Aus ihr lässt sich das vom Kläger Gewollte unschwer entnehmen. Dass der Kläger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, wie er vortragen lässt, begründet keinen Bestimmtheitsmangel und kann auch nicht zu Lasten der Behörde gehen. Der Kläger hätte sich vom Inhalt des Schreibens durch Hinzuziehung Dritter, die Lesen können, Kenntnis verschaffen müssen. In diesem Zusammenhang sei nur der Hinweis gestattet, dass der Kläger auch von der in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts vermittelten Einräumung einer zweiten Chance seitens der Beklagten zum Nachweis seiner Drogenfreiheit mittels Haaranalyse keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, das ein ärztliches Gutachten - hier die Urinprobenuntersuchung - beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Heroin ist ein Betäubungsmittel und der Besitz solcher Substanzen zum Eigengebrauch rechtfertigt wohl auch die Annahme, dass in der Vergangenheit dieses Betäubungsmittel bereits konsumiert wurde. Zur Klarstellung findet daher in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nochmals ausdrücklich Erwähnung, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Dies war beim Kläger am °°. O. °°°° unstreitig der Fall.

Die in dem Bescheid vom 14. September 2012 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_1639_14_Urteil_20141128.html - DE:VGGE:2014:1128.9K1639.14.00

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