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1. Strafttaten nach § 315c StGB oder § 316 StGB unterliegen einer zehnjährigen Tilgungsfrist. 2. Eignungszweifel können auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 3. Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht aus. 4. Fehlende finanzielle Mittel für die Bezahlung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde gebietet, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens abzusehen. (Leitsätze des Gerichts) |