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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung bei wiederholtem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss muss erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, wobei ein erhöhtes Risiko schon bei einem THC-Wert im Blutserum von 1,0 ng/ml oder mehr gegeben ist. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung ist angesichts überaus deutlicher Hinweise auf den Wegfall der Fahreignung entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |