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Ein Fahrzeug ist "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" im Sinne der Mautpflicht, wenn es nach seinen objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt ist; subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers sind ohne Belang. Tiere wie Tauben stellen Güter dar, deren Transport durch einen zu diesem Zweck gegründeten Verein als geschäftsmäßig im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes gelten kann, auch wenn die Beförderung unentgeltlich erfolgt und der Verein gemeinnützig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |