Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.11.2014: Mautpflicht für Taubentransportfahrzeuge eines Vereins




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 2741/11) hat entschieden:

   Ein Fahrzeug ist "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" im Sinne der Mautpflicht, wenn es nach seinen objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt ist; subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers sind ohne Belang. Tiere wie Tauben stellen Güter dar, deren Transport durch einen zu diesem Zweck gegründeten Verein als geschäftsmäßig im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes gelten kann, auch wenn die Beförderung unentgeltlich erfolgt und der Verein gemeinnützig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als kombinierte allgemeine Leistungs- und Anfechtungsklage zulässig. Das klägerische Begehren ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass er neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Beklagten die Erstattung zu Unrecht gezahlter Mautgebühren begehrt. Dieses Zahlungsbegehren ist auf die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns und nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. In Anbetracht der ablehnenden Bescheide ist die Anfechtungsklage statthaft.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 - Rn. 32 ff.; zitiert nach juris.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Erstattungsanspruch zusteht. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger wird durch diese auch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BFStrMG) i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BGebG).

Der im BFStrMG unmittelbar geregelte Erstattungsanspruch in § 4 Abs. 5 BFStrMG ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, da dieser ausdrücklich nur die Fälle regelt, in denen die Maut entrichtet, die Fahrt jedoch nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Bzgl. aller anderen Erstattungsbegehren bleibt es insoweit bei § 21 Abs. 1 BGebG.

Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Gemäß § 21 Abs. 2 BGebG erlischt der Erstattungsanspruch durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.

Da der Kläger die Mautpflicht bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs grundsätzlich in Abrede stellt, ist Grundlage für den Erstattungsanspruch die zweite Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die Mautpflicht des klägerischen Fahrzeugs zu Recht von der Beklagten angenommen wurde.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2007 ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in Form der Neubekanntmachung in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3122) (ABMG). Danach war für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) (Wegekostenrichtlinie 1999) eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut). Fahrzeug im Sinne der Wegekostenrichtlinie 1999 war ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt.

Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wonach für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, eine Benutzungsgebühr zu entrichten war.

Vom 1. Januar 2009 an ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war.

Unabhängig vom konkreten Zeitraum ist zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang allein streitig, ob das klägerische Fahrzeug den insoweit identisch gebliebenen Anforderungen "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt" entspricht.

Diese Frage ist im Sinne der Beklagten zu bejahen.

Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. "Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 60 ff. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und der Entwicklung der Wegekostenrichtlinie; zitiert nach juris.

Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Bereits zur Vorgängerrichtlinie der Wegekostenrichtlinie 1999 - Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten -, hat die dazu ergangene Rechtsprechung übereinstimmend ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.

Da die Definition des Begriffs "Fahrzeug" in der Wegekostenrichtlinie 1999 identisch geblieben ist, wurde diese Rechtsprechung auch auf die nachfolgenden Zeiträume übertragen.

Entscheidend kommt es also zunächst auf objektive Merkmale an. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Kfz ohne Belang.

Die "objektiven Merkmale" müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist.

Gemessen an diesen Kriterien ist das klägerische Fahrzeug ein solches, welches ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Dass der Transportzweck der Tauben privater Natur sein mag, da diese aus sportlichen Hobbygründen erfolgt, ist unerheblich, da der subjektive Hintergrund der Fahrt für die Bewertung nicht ausschlaggebend ist. Tauben stellen vielmehr als Tiere Güter dar, die - wahrscheinlich zwar nicht entgeltlich - aber doch geschäftsmäßig durch den Kläger zum gewünschten Zielort transportiert werden. Der Kläger ist ausdrücklich zum diesem (Transport-) Zweck als Verein gegründet worden. Da aus § 1 Abs. 1 GüKG erkennbar ist, dass ein Güterkraftverkehr auch eine unentgeltliche Beförderung umfassen kann, kommt es weder darauf an, ob die Transportfahrt als wirtschaftliche Unternehmung (gewerbliche Nutzung) zu beurteilen ist, noch darauf, dass der Kläger gemeinnützig ist. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG berufen, wonach die Vorschriften des GüKG nicht gelten, wenn Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke gelegentlich und nichtgewerbsmäßig Güter befördern. Zum einen gilt diese Regelung ausdrücklich nur für die Anwendbarkeit des GüKG und nicht für das ABMG oder das BFStrMG. Zum anderen wird in dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich auf den konkreten Transportzweck abgestellt, der für die "ausschließliche Bestimmung zum Güterkraftverkehr" wie gezeigt gerade unerheblich ist. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Regelungssystematik des BFStrMG in seiner aktuellen Fassung, der ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BFStrMG eine Ausnahme der Mautpflicht für "Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden", vorsieht. Diese im BFStrMG aufgenommene Ausnahme wäre hingegen überflüssig, wenn durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG bereits alle Gütertransportfahrten von gemeinnützigen Vereinen von der Mautpflicht befreit wären. Schließlich ist der Ausnahmeregelung des BFStrMG zu entnehmen, dass es auf eine wie auch immer geartete gewerbliche Nutzung des Transportfahrzeugs nicht ankommt, da auch dann diese Ausnahme überflüssig wäre.

Das klägerische Fahrzeug weist entsprechend objektive Konstruktionsmerkmale auf, die auf den ersten Blick den Zweck des Gütertransports erkennen lassen. Das Fahrzeug besteht aus einem Zugfahrzeug mit Anhänger, auf denen jeweils Aufbauten errichtet worden sind. Bei diesen Aufbauten handelt es sich um kleine gestapelte Fächer, in denen die Tauben (bis zu 6.000) ihren Platz finden.

Schließlich liegen keine objektiven Ausstattungsmerkmale des Kraftfahrzeugs vor, welche auf einen weiteren Zweck schließen lassen. Eine andere Nutzung als Tiertransporter hat selbst der Kläger nicht vorgetragen.

Dass die Mauterhebung - jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.

Da die Mautpflicht seit dem 1. Januar 2005 für das klägerische Fahrzeug bestand, kommt es auf die Frage der Verjährung des begehrten Erstattungsanspruchs vorliegend nicht mehr an.

Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren der Höhe nach nicht hinreichend konkret belegt hatte. Die einfache Behauptung einer Summe ist selbst dann unzureichend, wenn diese von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten wird. Vom Kläger ist jedenfalls zu erwarten, dass er die begehrte Erstattungssumme durch entsprechende (Zahlungs-) Nachweise oder sonstige überprüfbare Aufstellungen belegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/14_K_2741_11_Urteil_20141118.html - DE:VGK:2014:1118.14K2741.11.00

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