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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sich die Behörde auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Ein Zeitablauf zwischen Vorfall und Entziehungsverfügung ist für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung, da die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr objektiv bestimmt wird. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum setzt den Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung voraus, der grundsätzlich nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erbracht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |