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Konzentrationen von 2,5 ng/ml THC und 17 ng/ml THC-COOH können nach aktuellen Forschungsergebnissen nur durch aktiven Konsum und nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erreicht werden. Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Die Entziehungsverfügung rechtfertigt sich zudem mit dem festgestellten Konsum von Amphetaminen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |