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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Freistellung von den Kosten einer fachärztlichen Untersuchung wurde mangels hinreichender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass an der Kostenpflicht des Antragstellers für die ihm auferlegte fachärztliche Untersuchung Zweifel bestehen, da weder eine Amtshandlung im Sinne der GebOSt vorliegt noch die Kostentragungspflicht des zu untersuchenden Verkehrsteilnehmers unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV folgt. Die Verkehrsteilnahme von Fußgängern oder Rollstuhlbenutzern ist von den genannten Bestimmungen nicht unmittelbar erfasst, und es bestehen rechtliche Bedenken, die Kostenpflicht wie in normalen Anwendungsfällen des Fahrerlaubnisrechts zu behandeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |