Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bochum v. 07.11.2014: Beweislast für Entwendung von Fahrzeugzubehör aus Teilkaskoversicherung; Anforderungen an das äußere Bild der Entwendung; Widerlegung der Vortäuschungswahrschei




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.11.2014 - I-4 O 252/12) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für die Entwendung von Fahrzeugzubehör aus einer Teilkaskoversicherung, wenn er das sog. äußere Bild der Entwendung beweist, wozu bei einem Einbruchdiebstahl auch das Vorhandensein von Einbruchsspuren gehört, sofern kein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Die grundsätzlich anzunehmende Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers kann nur durch konkrete Tatsachen widerlegt werden, die schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit oder der Richtigkeit seiner Entwendungsbehauptungen aufdrängen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.031,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 287,14 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

I.

Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Nach A.1.2 der wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogenen AKB gilt die Versicherung für den Versicherungsnehmer und weitere Personen. Gem. F.2 der AKB steht allein dem Versicherungsnehmer die Ausübung der aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Rechte zu. Auf die seitens der Beklagten bestrittene Eigentümerstellung des Klägers kam es nicht an, da dieser unstreitig Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung der Beklagten betreffend den streitgegenständlichen Wagen ist. Dies ergibt sich aus dem durch die Beklagte selbst eingereichtem Versicherungsschein vom 24.03.2010.

II.

Für die am 01.05.2010 und 28.07.2010 als entwendet vorgetragenen Gegenstände kann der Kläger gem. § 1 I VVG i.V.m. A.2.2 Abs. 2, A.2.7 Abs. 1b) AKB Ersatz in Höhe von insgesamt 873,49 EUR von der Beklagten verlangen.

Nach A.2.2 Abs. 2 AKB ist die Entwendung des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile - insbesondere durch Diebstahl oder Raub - versichert. Die in Streit stehenden HiFi- und Zubehörteile zählen zu den beitragsfrei mitversicherten Teilen nach A.2.1 Abs. 2 AKB. Nicht serienmäßig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einer Gesamthöhe von 5.000,00 EUR versichert.

1.

Dem Kläger ist der Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles zur Überzeugung der Kammer (§ 286 I ZPO) gelungen. Angesichts der bei einer Entwendung bestehenden Beweisnot des Versicherungsnehmers genügt dieser seiner Beweislast, wenn er das sog. äußere Bild der Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Minimalsachverhalt, der bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild prägt, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Anders als beim Kfz-Diebstahl gehört in den vorliegenden Fällen auch zum äußeren Bild, dass Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt.

Diese Einbruchsspuren hat der Kläger in Bezug auf den ersten Vorfall vom 01.05.2010 durch die Feststellungen des Sachverständigengutachtens bewiesen. Am Schließzylinder konnten augenfällige Deformationen und Aufweitungen festgestellt werden, die mit herkömmlichen Gebrauchsspuren nicht erklärt werden können. Ferner fanden sich im Hinterkantbereich der Fahrertür Lackschäden, die nur mit entsprechenden Aufhebelungsversuchen des Täters zu erklären sind. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

Bezüglich des letzten Schadensgeschehens am 28.07.2010 wertet die Kammer die durch den Kläger bewiesene eingeschlagene Seitenscheibe als erforderliche Einbruchsspur. Unschädlich ist insoweit, dass der Sachverständige - trotz entsprechender Frage im Beweisbeschluss - hierzu keine Feststellung mehr treffen konnte, da die Scheibe nach Auskunft des Klägers bereits ersetzt worden war. Den Nachweis hat der Kläger durch die Aussage der Zeugin L erbracht, welche glaubhaft die Angaben des Klägers zur eingeschlagenen Seitenscheibe bestätigen konnte. Diese Angaben decken sich mit den protokollierten Feststellungen der hinzugezogenen Polizeibeamten, wie sie sich aus Bl. 2 der Ermittlungsakte der StA Bochum (Az.: 56 UJs 91/10) ergeben.

Weiter erachtet die Kammer durch die Vernehmung der Zeugen L, I und I1 sowie die persönliche Anhörung des Klägers den Nachweis als erbracht, dass sämtliche hier streitgegenständlichen Gegenstände - Autoradio, Verstärker von C, Basskiste bzw. "Crunch", zwei Kondensatoren für die Basskiste, ein weiteres Autoradio der Marke L1 mit DVD, DVG-T und ausfahrbarem Monitor, Navigationsgerät der Marke N "GOPAL" sowie Deko-Minifußball von Schalke 04 - vor den jeweiligen Vorkommnissen noch im Auto vorhanden und hinterher nicht mehr aufzufinden waren. Sämtliche Zeugen haben unabhängig voneinander die umfangreiche Musikanlage des Klägers beschreiben können und bezeugten, dass der Kläger hierauf besonderen Wert gelegt hat. Die Aussagen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auffällige Änderungen in der Aussage vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere der Umstand, dass sämtliche Vorfälle zeitlich nah beieinander lagen und seitdem bereits einige Zeit vergangen ist, erklärt nachvollziehbar, dass beispielsweise die Zeugin L ihre Aussage zum Zeitpunkt der Entwendung des Schalke-Fußballs auf Nachfrage relativiert hat. Auch wenn die Zeugin selbst das Hobby des Klägers nach eigenen Angaben nicht teilt, so betrafen die zu klärenden Fragen doch Sachverhalte, denen sie in ausreichendem Maße Aufmerksamkeit geschenkt hat, weil der Kläger sie häufiger mit seinem Wagen zur Arbeit gefahren hatte. Es handelt sich vorliegend um Gegenstände, die auch einem Laien allein schon aufgrund ihrer Größe und Präsenz im Wagen umgehend ins Auge fallen. Insbesondere die Zeugin I, die Mutter des Klägers, konnte die nachträglichen Anschaffungen des Klägers genau erinnern. So hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich selbst für solche HiFi-Zubehörteile interessiere und sich noch gut daran erinnern könne, wie sehr sich der Kläger nach der Entdeckung des Diebstahls geärgert habe. Dieses Interesse zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie die gesamte Anlage als "Hammerteil" bezeichnet hat und nach Einschätzung der Kammer den Aufrüstungsarbeiten des Klägers die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt hat, um diese wie geschehen zu erinnern.

Dass der Kläger selbst angegeben hat, ausweislich der zur Akte gereichten Belege einen Teil der HiFi-Geräte in O1 und damit knapp 350 km von seinem Wohnort entfernt gekauft zu haben, verwundert zunächst. Der Kläger erklärte diese Ungewöhnlichkeit mit seiner Vorliebe für Deutschlandreisen. Allein der Umstand, dass eine solche Anschaffung bzw. Vorgehensweise unüblich erscheint, veranlasst die Kammer jedoch nicht, die Angaben des Klägers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Auch das offensichtlich immer so gehandhabte Einscannen wichtiger Belege mag möglicherweise als eigenartig empfunden werden. Jedoch sind es letztlich genau diese Dinge, die der Aussage ihr persönliches und individuelles Gepräge geben können.

2.

Den Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zur behaupteten Vortäuschungswahrscheinlichkeit erachtet die Kammer nicht für ausreichend, um die grundsätzlich anzunehmende Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers (BGH VersR 1984, 29, dort I.3.a) zu widerlegen. Von diesem Regelfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen (BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, NJW 1996, 1348, 1349). Zwar mag der Anfall von zwei vermeintlichen Einbruchsdiebstählen innerhalb kürzester Zeit ungewöhnlich erscheinen. Dies allein ist gleichwohl nicht geeignet, die Unredlichkeit des Klägers zu begründen. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Bochum ergibt sich ferner, dass der Kläger hinter den Vorfällen einen Bekannten vermutete, der zumindest aus der Sicht des Klägers ein entsprechendes Motiv haben könnte (vgl. Bl. 9 der Ermittlungsakte).

3.

Für die Höhe der Entschädigungszahlung ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet, wobei jedoch vorliegend teilweise auf die Möglichkeit des § 287 ZPO zurückgegriffen wurde. Hiernach darf das Gericht die Schadenshöhe frei schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Greger in: Zöller-ZPO, 29. Auflage 2012, § 287 Rn. 2). Bei besonderer Schwierigkeit des Schadensnachweises ist ein Mindestschaden zu schätzen (BGH, NJW 2005, 3348, 3349; NJW-RR 2000, 1340, 1341).

Hiernach schätzt die Kammer entsprechend der eingereichten Unterlagen und den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung den Mindestschaden des Klägers auf insgesamt 873,49 EUR. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Das Radio, das am 01.05.2010 abhanden gekommen ist, wird mit einem Wiederbeschaffungspreis von 50,00 EUR bewertet. Anders als in der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Kassenbeleg von N-Markt vom 04.08.2007 (Bl. 25 d.A.) nahegelegt, hat der Kläger im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 (Bl. 163 d.A.) klargestellt, dass dies der Beleg für eine Bassbox bzw. "Crunch" ist. Im Beweistermin hat er angegeben, dass es sich um ein "kleines, schlichtes" Radio der Marke Q gehandelt habe, das er mal geschenkt bekommen habe. Diese starten laut Internetangaben preislich bei 50,00 EUR.

Den C-Verstärker bewertet die Kammer aufgrund der Bestellbestätigung von N-Markt (Bl. 24 d.A.) auf 89,00 EUR.

Der Wert der Basskiste bzw. Crunch wird auf 449,00 EUR angesetzt. Dies ergibt sich aus der zur Akte gereichten Bestellbestätigung (Bl. 23 d.A.). Ebenso verhält es sich mit den beiden Kondensatoren für den Verstärker, für die der Kläger aussagekräftige Belege über 59,99 EUR (Bl. 24 d.A.) und 24,50 EUR (Bl. 25 d.A.) eingereicht hat.

Das beim zweiten Einbruchsdiebstahl entwendete Autoradio der Marke L1 mit DVD, DVB-T und ausfahrbarem Monitor schätzt die Kammer im Sinne eines Mindestschadens auf 100,00 EUR. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, das Gerät für 600,00 EUR gebraucht auf einem Autotreffen erworben zu haben. Da der Kläger keine weiteren Angaben zum Erhaltungszustand und den weiteren Funktionen machen konnte, erachtet die Kammer den Betrag von 100,00 EUR für angemessen.

Der Wert des Navigationsgerät der Marke N "GOPAL" wird auf 99,00 EUR geschätzt. Diese Geräte liegen laut Internetrecherche zwischen den auch vom Kläger angesprochenen Preisen von 99,00 EUR bis 149,00 EUR.

Für den Deko-Minifußball veranschlagt die Kammer 2,00 EUR. Dieser ist in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich mit diesem Wert beziffert worden. Gleichwohl ergibt sich aus der Addition der beim zweiten Diebstahlsereignis entstandenen und näher dargelegten Schäden an sich ein Betrag von lediglich 828,00 EUR. Der Klageforderung liegt aber ein Schaden in Höhe von 830,00 EUR zugrunde (vgl. Bl. 5 d.A.). Ein eventueller emotionaler Wert des handsignierten Fanartikels kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Kraftfahrtversicherung nicht berücksichtigt werden.

Die Höchstgrenze der Regelung in A.2.1 Abs. 2 AKB ist nicht erreicht.

III.

Hinsichtlich der Versicherungsfälle (PKW-Einbrüche) vom 01.05.2010 und 28.07.2010 hat der Kläger wegen der behaupteten Schäden am Fahrzeug in Folge der Einbruchshandlung einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.294,39 EUR aus § 1 I VVG i.V.m A.2.3 Abs. 3, A.2.7 Abs. 1b) AKB gegen die Beklagte.

Hiernach besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, A.2.3 Abs. 3 AKB. Im Falle der Beschädigung hat der Versicherer nach A.2.7 Abs. 1b) AKB die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des um den Restwert gem. A.2.5 Abs. 4 AKB verminderten Wiederbeschaffungswert nach A.2.5 Abs. 1 AKB zu ersetzen.

Da der Kläger insoweit nicht die Entwendung des Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugteile behauptet hat, war von ihm der Vollbeweis hinsichtlich der behaupteten Schäden am Fahrzeug mit dem nach § 286 I ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu erbringen. Beweiserleichterungen kamen ihm insoweit nicht zugute.

Dieser Nachweis ist dem Kläger nur zum Teil gelungen. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S fest, dass am Schließzylinder im Außengriffbereich der Fahrertür zwar nicht, wie klägerseits angeführt, deutliche Kratzspuren vorhanden sind, jedoch augenfällige Deformationen, welche mit Allgemeingebrauch nicht zu erklären sind. Diese stellen vielmehr eine unmittelbare Folge des Aufbrechens des Wagens am 01.05.2010 dar, da auch der Schließzylinder deutlich aufgeweitet und deformiert war. Weiter wies das Armaturenbrett im Bereich der Mittelkonsole mehrere punktuelle Beschädigungen auf und es konnten Lackschäden im Hinterkantenbereich der Fahrertür festgestellt werden, die auf einen Aufhebelungsversuch zurückgeführt werden konnten.

Der Kläger konnte jedoch nicht eine Beschädigung des Kabelbaumes beweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist insoweit nicht ergiebig, da der Sachverständige eine solche nicht feststellen konnte. Hinsichtlich der behaupteten Beschädigung der Fahrzeugelektronik ist der Kläger beweisfällig geblieben, da er auf weitere Nachfrage des Sachverständigen nicht die erforderlichen zusätzlichen Informationen zum Zwecke einer externen Überprüfung einholen konnte und letztlich auf die Überprüfung der Frage verzichtete.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nur gelungen, Reparaturkosten in Höhe von 1.613,72 EUR bzw. 1.920,33 EUR inklusive Umsatzsteuer nachzuweisen. Unter Herausrechnung der Instandsetzungsarbeiten für das behauptete Sturmereignis vom 03.07.2010 (Reparaturlack: 194,74 EUR, Arbeitslohn für Ein- und Ausbau der Heckverkleidung und Instandsetzung: 124,59 EUR) fällt auf diesen Vorfall unter Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der Anlage 3 des Gutachtens ein Betrag von 1.294,39 EUR ohne Steuer. Ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.773,84 EUR inklusive Umsatzsteuer, wie er entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma KFZ J der Klage zugrundelag (vgl. Bl. 35 d.A.), vermochte der Kläger nicht zu beweisen.

Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Der Sachverständige ist in seinen gutachterlichen Stellungnahmen von korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen und erläutert seine Ergebnisse nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dabei setzt er sich umfassend mit dem vom Kläger eingereichten Kostenvoranschlag auseinander und legt dar, dass die darin enthaltenen Positionen angesichts der getroffenen Feststellungen zumindest zum Teil nicht erforderlich sind. Entsprechend des ergänzenden Beweisbeschlusses schließt er weiter hinsichtlich der festgestellten Lackschäden am Hinterkantenbereich der Fahrertür aus, dass dieses Schadensbild auf einen Kontaktschaden mit einem anderen Fahrzeug oder eine Beschädigung beim Ein- und Aussteigen zurückzuführen ist. Gerade der Hinweis auf die Lage des Schadens und der nur punktuellen Feststellung überzeugt die Kammer.

Entsprechend der Regelung in A.2.5 Abs. 5 AKB kann der Kläger nur die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, wenn eine tatsächliche Reparatur stattgefunden hat und entsprechende Nachweise gegeben sind. Da dies vorliegend unstreitig nicht der Fall ist, kann der Kläger nur 1.294,39 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Dieser Betrag erreicht die Höchstgrenze nach A.2.7 Abs. 1 b) AKB noch nicht, da insbesondere der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses (§ 88 VVG i.V.m. A.2.5 Abs. 1 S. 2 AKB) nachvollziehbar durch den Sachverständigen mit 3.850,00 EUR beziffert wurde.

IV.

Wegen des behaupteten Sturmschadens vom 03.07.2010 kann der Kläger von der Beklagten aus § 1 I VVG i.V.m. A.2.2 Abs. 3, A.2.7 Abs. 1b) AKB die Zahlung von 313,33 EUR verlangen.

Hiernach ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Als Sturm gilt dabei einer wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, wobei auch Schäden eingeschlossen sind, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden, A.2.2 Abs. 3 AKB.

Der Versicherungsnehmer, der eine Beschädigung seines Fahrzeugs durch unmittelbare Einwirkung eines Sturms behauptet, muss einen Lebenssachverhalt darlegen und beweisen, aus dem sich ergibt, dass der Sturm die einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet (OLG Köln, Urteil vom 01.12.1998 - 9 U 103/98, NVersZ 1999, 485). Diesen Nachweis hat der Kläger nach Auffassung der Kammer mit dem nach § 286 I ZPO erforderlichen Beweismaß zu führen vermocht.

Dass es am fraglichen 03.07.2010 zu einem heftigen Unwetter kam, das als Sturmereignis im Sinne des A.2.2 Abs. 3 AKB qualifiziert werden kann, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen L und J1. Beide haben die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung umfassend bestätigen können und die Wetterverhältnisse als "heftig" umschrieben. Dass sie sich an diesen Vorfall auch nach fast drei Jahren derart konkret erinnern konnten, lässt sich in beiden Fällen nachvollziehbar mit dem außergewöhnlichen Ereignis des Viertelfinalspiels Deutschland gegen Argentinien im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt laufenden Weltmeisterschaft erklären. Beide Zeugen schildern in sich schlüssig die Probleme bei der Entfernung des Astes, welcher sich am Fahrzeug des Klägers verklemmt hatte. Gerade diese Komplikationen geben den Aussagen ihr individuelles Gepräge und zeugen von ihrem Wahrheitsgehalt. Das Ereignis ist konkret umrissen und gerade keines unter vielen. Dass dieser Tag nicht nur wegen des Fußballspiels, sondern auch aufgrund der Witterungsverhältnisse von besonderem Erinnerungswert war, belegen ferner auch die im weiteren Prozessverlauf durch den Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitte, die zum Teil sogar von einem "Orkan in N1" sprechen (vgl. insoweit Bl. 131 d.A.).

Den Nachweis der Mindestwindstärke 8, wie sie in den Versicherungsbedingungen Anklang findet, war insoweit nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Diese Fiktion dient nur als Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, ist aber kein zwingendes Tatbestandsmerkmal. Vielmehr bleibt es dem Versicherungsnehmer im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des OLG Köln unbenommen, auch auf anderem Wege - beispielsweise durch Einführung des Zeugenbeweises - einen Lebenssachverhalt nachzuweisen, der die Naturgewalt als einzig denkbare Schadensursache übrig lässt.

Infolge dieses heftigen Unwetters kam es auch zu den hier streitgegenständlichen Beschädigungen am Heck des Fahrzeugs. Diese Kausalität steht fest aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die Kammer folgt. Hiernach ist insbesondere die beklagtenseits angeführte Möglichkeit der Schadensursache infolge eines Kontakts mit einem anderen Fahrzeug, einem Motorrad, einem Fahrrad oder einem Baum ausgeschlossen. Diese Feststellung zusammen mit den Angaben der Zeugen und des Klägers erachtet die Kammer für ausreichend, um den Nachweis der ausschließlichen Sturmbedingtheit als erbracht anzusehen. In seinem Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige aus, dass angesichts der fehlenden Abstreifspuren in vertikaler und horizontaler Richtung eine Kontaktbeschädigung mit einem Baum oder einem anderen Fahrzeug bzw. Fahrrad ausscheidet. Der Sachverständige setzt sich sachlich mit den Einwendungen gegen sein Erstgutachten auseinander und räumt sie nachvollziehbar mit entsprechender Begründung aus.

Dass er eine noch andere Verursachungsmöglichkeit "nicht ausschließen" kann, ändert nichts an dem Nachweis des Versicherungsfalles. Eine 100%ige Sicherheit ist auch im Rahmen des hier maßgeblichen strengeren § 286 I ZPO nicht erforderlich, sondern nur eine Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen.

Der insoweit zu ersetzende Schaden beziffert sich gemäß Sachverständigengutachten auf insgesamt 313,33 EUR exklusive Umsatzsteuer (Reparaturlack: 194,74 EUR, Arbeitslohn für Ein- und Ausbau der Heckverkleidung und Instandsetzung: 124,59 EUR).

Den Nachweis eines weitergehenden Schadens, wie er sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag ergibt, vermochte der Kläger nicht zu führen. Die Entschädigungshöchstgrenzen sind nicht erreicht.

V.

Von diesen unter Punkt II. bis IV. näher dargestellten Beträgen in Höhe von insgesamt 2.481,21 EUR ist nach A.2.10 Abs. 1 AKB für jeden Schadensfall jeweils die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR und damit insgesamt 450,00 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich der Betrag von 2.031,21 EUR ergibt.

VI.

Die Beklagte ist nicht wegen der Verletzung einer Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheit des Klägers nach § 28 VVG i.V.m. E.1 Abs. 3, E.6 Abs. 1 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Erfolgt der Pflichtverstoß vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz, E.6 Abs. 1 S. 1 AKB; im Rahmen von grober Fahrlässigkeit erfolgt eine dem Verschulden entsprechende Leistungskürzung, E.6 Abs. 1 S. 2 AKB.

Solche Feststellungen konnte die Kammer vorliegend nicht treffen. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Wegen der unstreitig gescheiterten Untersuchung des Schließzylinders hat diese jedoch nur vorgetragen, dass der Kläger vergeblich zur Herausgabe der Türschlösser aufgefordert wurde. Der Vortrag ist gleichwohl unerheblich. da schon nicht substantiiert behauptet wurde, dass es eine konkrete Anweisung im Sinne des E.1. Abs. 3 S. 3 AKB gegeben habe, der sich der Kläger bewusst widersetzt habe.

Auch kommt keine Kürzung nach E.1 Abs. 3, E.6 Abs. 1 AKB wegen der unstreitig nicht erfolgten Einreichung der Rechnungsbelege in Betracht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte infolgedessen an der Schadensfeststellung gehindert gewesen sein soll. Denn eine Schadensfeststellung ist der Beklagten auch dann möglich, wenn gar keine Belege mehr vorhanden sind. Die Belege hätten - anders als die Türschlösser - höchstens als Indiz für den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert, aber nicht für den Grund der Haftung herangezogen werden können.

VII.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht nur nach dem geringeren Gegenstandswert von 2.031,21 EUR und damit in Höhe von 287,14 EUR (1,3 x Gebühr 161,00 EUR, zzgl. Postpauschale, Aktenversendungsgebühr und Mehrwertsteuer) und ist unter Verzugsgesichtspunkten begründet. Die Zinsforderung ist ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten begründet.

IX.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I 1, 708 Nr. 11 2. Var., 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.276,32 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2014/I_4_O_252_12_Urteil_20141107.html - DE:LGBO:2014:1107.I4O252.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum