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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für die Entwendung von Fahrzeugzubehör aus einer Teilkaskoversicherung, wenn er das sog. äußere Bild der Entwendung beweist, wozu bei einem Einbruchdiebstahl auch das Vorhandensein von Einbruchsspuren gehört, sofern kein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Die grundsätzlich anzunehmende Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers kann nur durch konkrete Tatsachen widerlegt werden, die schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit oder der Richtigkeit seiner Entwendungsbehauptungen aufdrängen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |