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Leiden die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort an einem Darlegungsmangel, weil in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, auf welcher Beweisgrundlage die Schadenshöhe festgestellt wurde, so beruht hierauf das angefochtene Urteil im Straf- und im Maßregelausspruch. Die Schadenshöhe ist sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines "bedeutenden Schadens" relevant. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |