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1. Falls in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart sind, ist der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für Mängel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verstehen. 2. Umgangssprachlich und nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont werden mit 'Blechschaden' Schäden bezeichnet, die an der Oberfläche bleiben und grundlegende Fahrzeugstrukturen nicht betreffen. 3. Der Hinweis, ein Schaden sei 'repariert', ist dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |