|
Ein Gutachten zur Fahreignung ist nicht verwertbar, wenn es ohne Zustimmung des Fahrerlaubnisinhabers zu den Verwaltungsakten gelangt ist, da dieser Auftraggeber ist und über die Verwendung entscheidet (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Wird ein angefordertes Gutachten jedoch nicht fristgerecht beigebracht, darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden, wobei § 11 Abs. 8 FeV keinen Ermessensspielraum eröffnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |