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Dem Antragsteller fehlt wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung des Konsums vom Führen von Kraftfahrzeugen die Fahreignung (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behauptung eines unbewussten Konsums ist nicht glaubhaft, da nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar ist und sich die Nachweisbarkeit nur bei wiederholtem oder regelmäßigem Konsum auf über 24 Stunden verlängern kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |