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Die Beklagte trifft als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Der Benutzer einer Waschstraße darf erwarten, dass technisch oder auf sonstige Weise verhindert wird, dass Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Es ist zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und diesen nötigenfalls abzubrechen, insbesondere wenn eine Videoanlage vorhanden ist und Unfälle dieser Art häufiger vorkommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |