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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, was bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließt. Zur Wiedererlangung der Fahreignung bedarf es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 20 Abs. 1, § 14 Abs. 3 FeV); die bloße Behauptung der Abstinenz genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |