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Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wobei eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Erstkonsument sich nur kurze Zeit nach dem Konsum dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. Ein THC-Wert von 1,9 ng/ml im Blut übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sowie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |